rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Parteibezeichnung in der Klageschrift. Schuldner der Mineralölsteuer nach § 26 Abs. 6 MinöStG. Festsetzungsfrist: Beweislast für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung. Mineralölsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Klageschrift ist eine Prozesshandlung, bei deren Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Eine Änderung des Rubrums einer Klageschrift ist daher möglich, sofern für Gericht und Gegner von Anfang an klar erkennbar ist, wer durch die (unrichtige) Parteibezeichnung als Partei angesprochen werden sollte.

2. Für den Tatbestand des § 26 Abs. 6 MinöStG kommt es nicht auf die Eigentümerstellung an, Steuerschuldner sind vielmehr die Handelnden. Da eine Gesamthandsgemeinschaft als solche nicht zu einer Verhaltensweise fähig ist, ist der Mineralölsteuerbescheid derjenigen natürlichen Person bekanntzugeben, die als Handelnder für die Gemeinschaft den Kraftstoff für einen nicht steuerbegünstigten Zweck bereitgehalten hat.

3. Voraussetzung für die Annahme einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung ist, dass dem Täter in subjektiver Hinsicht die Steuerunehrlichkeit seines Verhaltens und die Folge der Verkürzung des staatlichen Steueranspruchs im Zeitpunkt der Tat bewusst ist. Davon ist nicht auszugehen, wenn dem Steuerpflichtigen erkennbar nicht geläufig ist, dass das MinöStG im Hinblick auf eine Verwendung von Heizöl zu steuerbegünstigten Zwecken zwischen ortsfesten und mobilen Verbrennungsöfen unterscheiden könnte.

4. Das Finanzamt trägt die Beweislast für das Vorliegen eines steuerbegründenden Tatbestands im Sinne des § 26 Abs. 6 MinöStG sowie der zur Annahme einer längeren Festsetzungsfrist führenden Voraussetzungen einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung. Dieser Beweis ist nicht bereits durch eine Verurteilung des Steuerpflichtigen im Strafprozess wegen Steuerhinterziehung erbracht, denn einer solchen kommt keine Bindungswirkung gegenüber dem Festsetzungsverfahren bezogen auf die danach hinterzogenen Steuern zu.

 

Normenkette

FGO § 65 Abs. 1 S. 1, § 67 Abs. 1; MinöStG § 26 Abs. 6, 4 S. 2, § 3 Abs. 3; AO 1977 § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 370 Abs. 1, § 378 Abs. 1

 

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. September 2000 wird insoweit aufgehoben, als damit Mineralölsteuer für die Lieferungen in der Zeit vom 31. Januar 1996 bis zum 20. Dezember 1996 festgesetzt wurde.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von Hundert von Hundert der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war in den Jahren 1996 bis 1998 Gesellschafter und alleinvertretungsberechtiger Geschäftsführer der 1994 gegründeten … GbR, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftete. Auf dem Gelände befindet sich auch das Wohnhaus des Klägers. Weder im Wohnhaus noch in den Betriebsräumen ist eine Ölheizung installiert.

Im Zeitraum vom 31. Januar 1996 bis zum 23. Januar 1998 bezog die … GbR insgesamt 25.595,8 Liter (l) Heizöl.

Auf dem Gelände der … GbR in (…) führten Zollbeamte am 29. Januar 1998 eine Kontrolle durch. Dabei wurde sowohl in einer feststehenden Tankanlage als auch in den Kraftstoffbehältern von drei landwirtschaftlichen Fahrzeugen (einem Radlader und zwei Traktoren) mit Furfurol gekennzeichnetes Mineralöl (Heizöl) festgestellt. Am 05. Februar 1998 stellten die Beamten auch in einem Transporter der Marke Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen … dessen Halter der Kläger war, im Tank Heizöl fest.

In einer Vernehmung sagte der Kläger am 25. Februar 1998 ausweislich der Vernehmungsniederschrift aus, es sei vor ca. einem Jahr ein Tank auf dem Betriebsgelände aus Sicherheitsgründen gesperrt worden, in dem er Dieselkraftstoff eingelagert habe. Für die Betankung der Fahrzeuge sei ein Mitarbeiter seines … zuständig. Er selbst habe zu keinem Zeitpunkt Heizöl in die Kraftstofftanks der Fahrzeuge gefüllt. Ihm sei bekannt, dass Heizöl nicht als Kraftstoff verwendet werden dürfe. In den Wintermonaten sei mit dem Heizöl die Stallanlage bei Minustemperaturen beheizt worden. Dafür habe er transportable Heizgeräte ausgeliehen. Auf die Frage, wie er sich den hohen Heizölverbrauch erkläre, gab er an, er befinde sich zur Zeit mit seinem Betrieb im Konkursverfahren und möchte zu dieser Frage daher keine Äußerung abgeben.

Der Beklagte setzte daraufhin mit Steuerbescheid vom 07. Juli 1998 zunächst gegenüber der … GbR Mineralölsteuer in Höhe von … DM fest.

Diesen Bescheid hob er wieder auf, nachdem das erkennende Gericht mit Beschluss vom 30. November 1999 (Az. 1 V...

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