Rz. 265a

Die Hinterziehung der USt nach § 370 AO schließt die Anwendung des § 26c UStG aus, da durch die zu niedrige oder unterbliebene Steuerfestsetzung (s. Rz. 94, 150) die USt insoweit nicht fällig gestellt ist und demgemäß die nach §§ 26b, 26c UStG zu verletzende Zahlungspflicht (s. § 369 AO Rz. 103) gar nicht entsteht.

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