11.2.1 Verhältnis der Steuerhinterziehung zum Schmuggel (§ 373 AO)

 

Rz. 264

Der gewerbsmäßige, gewaltsame oder bandenmäßige Schmuggel nach § 373 AO ist kein eigenständiger Straftatbestand, sondern lediglich eine spezielle Strafschärfung gegenüber §§ 370, 372 AO[1]. Die Ahndung der Tat erfolgt nach § 373 AO, der als speziellere Vorschrift den Grundtatbestand verdrängt[2].

11.2.2 Verhältnis der Steuerhinterziehung zur Steuerhehlerei (§ 374 AO)

 

Rz. 265

Die Steuerhehlerei nach § 374 AO ist im Verhältnis zur Vortat, einer Steuerhinterziehung bzw. einem Bannbruch nach § 372 AO, eine mitbestrafte Nachtat[1]. Der Täter oder Mittäter der Vortat kann nicht wegen Steuerhehlerei bestraft werden. Der Anstifter oder Gehilfe der Vortat kann demgegenüber Täter einer Steuerhinterziehung sein[2].

[1] S. § 374 AO Rz. 15; Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 370 AO Rz. 312.
[2] BGH v. 10.1.1956, 5 StR 399/55, BGHSt 8, 390.

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