Rz. 12
Haftungsanspruch ist der Anspruch des Steuergläubigers auf Erfüllung einer Steuerschuld gegen eine Person (Haftungsschuldner), die nicht selbst Steuerschuldner ist, aber aufgrund gesetzlicher Vorschrift für die Steuerschuld eines Dritten einzustehen hat.[1] Gesetzliche Haftungsvorschriften finden sich nicht nur in den §§ 69ff. AO und in den Einzelsteuergesetzen, sondern können sich auch aus dem Zivilrecht ergeben.[2] Die Verpflichtung, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen (s. Rz. 10), stellt als solche keine Haftungsverpflichtung dar, kann im Fall ihrer Verletzung aber einen Haftungsanspruch begründen.[3] Die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners erfolgt durch Haftungsbescheid.[4] Kein Haftungsanspruch ist die auf vertraglicher Verpflichtung (z. B. Bürgschaft) beruhende Haftung für Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. v. § 48 Abs. 2 AO.[5] Es handelt sich dabei nicht um eine öffentlich-rechtliche, sondern um eine privatrechtliche Haftung, die gem. § 192 AO nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts geltend zu machen ist.
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