Rz. 12

Haftungsanspruch ist der Anspruch des Steuergläubigers auf Erfüllung einer Steuerschuld gegen eine Person (Haftungsschuldner), die nicht selbst Steuerschuldner ist, aber aufgrund gesetzlicher Vorschrift für die Steuerschuld eines Dritten einzustehen hat.[1] Gesetzliche Haftungsvorschriften finden sich nicht nur in den §§ 69ff. AO und in den Einzelsteuergesetzen, sondern können sich auch aus dem Zivilrecht ergeben.[2] Die Verpflichtung, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen (s. Rz. 10), stellt als solche keine Haftungsverpflichtung dar, kann im Fall ihrer Verletzung aber einen Haftungsanspruch begründen.[3] Die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners erfolgt durch Haftungsbescheid.[4] Kein Haftungsanspruch ist die auf vertraglicher Verpflichtung (z. B. Bürgschaft) beruhende Haftung für Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. v. § 48 Abs. 2 AO.[5] Es handelt sich dabei nicht um eine öffentlich-rechtliche, sondern um eine privatrechtliche Haftung, die gem. § 192 AO nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts geltend zu machen ist.

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Rz. 7; Schlücke, in Gosch, AO/FGO, § 37 AO Rz. 37; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 37 Rz. 6; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 37 Rz. 8.
[2] Vgl. im Einzelnen Schwarz, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Vor §§ 69—77 AO.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Rz. 7; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 37 Rz. 6.
[5] Schlücke, in Gosch, AO/FGO, § 37 AO Rz. 38.

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