Rz. 11

Steuervergütungsanspruch ist der Anspruch des Vergütungsgläubigers gegen den Vergütungsschuldner auf Zahlung einer Steuervergütung. Der Begriff der Steuervergütung ist gesetzlich nicht definiert. Nach seiner ursprünglichen Bedeutung bezeichnet er die Rückzahlung einer mit Rechtsgrund erhobenen Steuer an denjenigen, der die Steuer – ohne selbst Steuerschuldner zu sein – wirtschaftlich getragen hat.[1] Als Instrument zur Beseitigung der Steuerbelastung in Fällen der Überwälzung oder Mehrfachbesteuerung stellt die Steuervergütung damit einen Teil der vom Gesetzgeber konzipierten Belastungsregelung dar.[2] Besondere Bedeutung hat die Steuervergütung im Verbrauchsteuerrecht.[3] Auch die nach § 15 UStG abziehbare Vorsteuer stellt eine Steuervergütung dar[4], die allerdings im Regelfall nach § 16 Abs. 2 S. 1 UStG als unselbständige Besteuerungsgrundlage in die Ermittlung der Steuerschuld einfließt.[5] Ein selbstständiger Vergütungsanspruch entsteht bei einem sich zugunsten des Unternehmers ergebenden Überschuss[6] und bei der Vergütung von Vorsteuer an ausländische Unternehmer.[7]

Daneben fingieren die Steuergesetze aber auch andere Geldleistungen als Steuervergütung[8] oder ordnen für diese die entsprechende Anwendung der für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO an.[9]

Für die Festsetzung von Steuervergütungen sind die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.[10] Für Vergütungsansprüche aus Billigkeit[11] außerhalb gesetzlich begründeter Steuerschuldverhältnisse gibt es keine Rechtsgrundlage.[12]

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Rz. 5; Schlücke, in Gosch, AO/FGO, § 37 AO Rz. 35; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 37 Rz. 5.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Rz. 5; Schlücke, in Gosch, AO/FGO, § 37 AO Rz. 36; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 37 Rz. 5; Seer, in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. 2021, § 6 Rz. 85ff.
[4] BFH v. 12.4.1994, VII B 278/93, BStBl II 1995, 817; BFH v. 1.8.1995, VII R 80/94, BFH/NV 1996, 5; kritisch Weiss, UR 1995, 146; Schwakenberg, UR 1993, 67, 295, 297.
[5] BFH v. 24.11.2011, V R 13/11, BStBl II 2012, 298; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Rz. 5.
[8] § 31 S. 3 EStG für das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG.
[9] § 96 Abs. 1 S. 1 EStG für die Altersvorsorgezulage; § 107 EStG für die Mobilitätsprämie; § 6 Abs. 1 S. 1 InvZulG für die Investitionszulage; § 14 Abs. 2 S. 1 5. VermBG für die Arbeitnehmer-Sparzulage; § 12 FZulG für die Forschungszulage.

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