Rz. 214

Nach § 257 Abs. 3 S. 1 StGB wird wegen Begünstigung nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat als Täter oder Teilnehmer strafbar ist. Durch diesen Strafausschluss bleiben die Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verhaltens bestehen, es wird lediglich die Strafdrohung aufgehoben. Getragen wird diese Regelung von dem Gedanken der mitbestraften Nachtat, da die Begünstigung als nachträgliche Unterstützung der Vortat durch die Bestrafung wegen Beteiligung an gerade dieser Vortat abgegolten ist.

 

Rz. 215

Dieser Strafausschluss gilt gem. § 257 Abs. 3 S. 2 StGB hingegen nicht für Vortatbeteiligte, die einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiften. Diese auf der Korrumpierung eines sonst Unbeteiligten basierende Regelung ist dogmatisch wie auch kriminalpolitisch erheblichen Bedenken ausgesetzt, da dadurch jemand trotz Strafbarkeit bzgl. der Haupttat Anstifter zu einer Begünstigung sein kann, die ihm selbst zugute kommt. Folglich wird zu Recht davon ausgegangen, dass diese Regelung eng auszulegen ist.[1] Folglich ist derjenige, der sich bereits wegen Beteiligung an der Vortat strafbar gemacht hat, wegen Anstiftung zur Begünstigung nur zu bestrafen, wenn feststeht, dass der Angestiftete an der Vortat unbeteiligt war.

[1] Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl. 2019, § 257 StGB Rz. 27; Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 369 AO Rz. 205 m. w. N.

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