Rz. 203

Der objektive Tatbestand setzt eine rechtswidrige Tat[1] voraus. Folglich müssen der objektive und der subjektive Tatbestand der Vortat erfüllt und sie muss rechtswidrig sein. Ob der Täter der Vortat hingegen schuldlos ist oder in seiner Person ein persönlicher Schuldausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund eingreift, ist ohne Bedeutung.[2] Die Begünstigung ist insoweit nicht streng akzessorisch zur Vortat.

Auch muss die Vortat nicht vollendet sein, da auch ein strafbarer Versuch oder eine mit Strafe bedrohte Vorbereitung als Vortat ausreicht, sofern die Vortat dem Vortäter Vorteile gebracht hat oder bringen soll. Weil sie dem Vortäter in aller Regel aber noch keinen Vorteil bringen, werden vorbereitete oder versuchte Taten insoweit kaum praktische Relevanz erlangen.[3] Bei der Vortat i. S. d. § 257 StGB kann es sich auch um eine strafbare Beteiligung an einer Tat oder eine fahrlässige Tat handeln. Ordnungswidrigkeiten scheiden hingegen aus.

 

Rz. 204

Die tauglichen Vortaten einer Begünstigung als Steuerstraftat ergeben sich aus der abschließenden Aufzählung in § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO.

Demnach ist eine taugliche Vortat i. d. S. nur die Begünstigung einer anderen Person, die eine Steuerstraftat nach § 369 Abs. 1 Nr. 1–3 AO begangen hat:

Die Begünstigung einer Person, die eine Begünstigung einer Steuerstraftat i. d. S. begangen hat, ist nach § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO keine Steuerstraftat.

Wie sich daraus ergibt, kann es sich bei der Vortat einer Begünstigung als Steuerstraftat ausschließlich um eine Vorsatztat handeln, da die in § 369 Abs. 1 Nr. 1–3 AO benannten Taten nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind.

[2] BGH v. 27.2.1951, 4 StR 123/51, BGHSt 1, 48; vgl. auch Rz. 43ff.
[3] BGH v. 23.4.1953, 4 StR 743/52, BGHSt 4, 133; Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 257 StGB Rz. 4.

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