Rz. 64

Die Milderungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 3 StGB bei einer Gesetzesänderung ist nach § 2 Abs. 4 StGB grundsätzlich nicht anzuwenden, wenn das anzuwendende Gesetz nur für eine bestimmte Zeit gelten soll. Zeitgesetze i. d. S. sind zunächst Gesetze, die zu einem bestimmten Ereignis außer Kraft treten, aber auch Gesetze, die erkennbar als vorübergehende Regelung für bestimmte zeitbedingte Verhältnisse gedacht sind.[1] Eine während der Geltungsdauer des Zeitgesetzes begangene Straftat ist nach § 2 Abs. 4 StGB auch dann zu ahnden, wenn das Gesetz zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist, da die Anwendung des § 2 Abs. 2 und 3 StGB insoweit ausgeschlossen ist.

Ob Steuergesetze als Zeitgesetze i. d. S. anzusehen sind[2], ist abhängig vom Charakter des Gesetzes. Bei den Veranlagungssteuern, die für einen bestimmten Zeitabschnitt festgesetzt werden (z. B. ESt oder KSt), hat eine spätere Änderung des materiellen Steuerrechts auf die Strafbarkeit keinen Einfluss.[3] Diese richtet sich ausschließlich nach der Rechtslage für den Zeitabschnitt, in dem die Tat begangen wurde.[4]

[1] Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 2 StGB Rz. 13 m. w. N.
[2] Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 2 StGB Rz. 13b m. w. N.
[3] Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 369 AO Rz. 27 m. w. N.
[4] S. Rz. 47; s. auch BGH v. 28.1.1987, 3 StR 373/86, HFR 1987, 311; zur Hinterziehung der VSt s. Webel/Dumke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 370 AO Rz. 80b.

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