Rz. 70

Die Teileinspruchsentscheidung ist, wie sich aus der Formulierung "kann" ergibt, eine Ermessensentscheidung. Ist eine Teileinspruchsentscheidung sachdienlich i. S. des § 367 Abs. 2a Satz 1 AO, so ist sie in der Regel auch ermessensgerecht. Das Ermessen ist insoweit vorgeprägt, so dass es keiner weiteren Begründung bedarf.[1]

 

Rz. 70a

Erlässt die Finanzbehörde für einen entscheidungsreifen Teilkomplex keine Teileinspruchsentscheidung, so ist der Rechtsschutz insoweit durch die Untätigkeitsklage nach § 46 FGO gesichert. Nur in diesem Rahmen ist die Untätigkeit der Finanzbehörde justiziabel. Der Einspruchsführer hat durch die Regelung des § 367 Abs. 2a AO keinen besonderen Anspruch auf eine Teileinspruchsentscheidung erhalten.

 

Rz. 70b

Der Einspruchsführer hat aber auch keinen Anspruch auf Untätigkeit der Finanzbehörde, um die Sache, insbesondere bei "Massenrechtsbehelfen" weiter offenzuhalten.[2]  Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG bewirkt nicht, dass der Einspruch trotz Teilbarkeit und Entscheidungsreife offen gehalten werden muss und der Stpfl. so von zukünftigen Entwicklungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung profitieren kann.[3]  Ein solches "Entschleunigungsgebot" existiert nicht.[4]

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