Rz. 66

Voraussetzung einer Teileinspruchsentscheidung ist es ferner, dass mindestens zwei inhaltlich abgeschlossene Teilkomplexe vorliegen, von denen einer entscheidungsreif ist, also mit der Entscheidung durch die Finanzbehörde für die Verwaltungsebene erledigt werden kann.[1]  Ab der Entscheidungsreife eines Teilkomplexes ist grundsätzlich die Teileinspruchsentscheidung möglich[2]

Eine Teileinspruchsentscheidung darf also nicht ergehen, wenn sämtliche Teilkomplexe entscheidungsreif sind[3], eine solche "Zerlegung" widerspricht auch dem Zweck des Gesetzes.

 

Rz. 66a

Ein Teilkomplex ist aber auch dann entscheidungsreif, wenn der Einspruchsführer für diesen Teil noch keine Begründung gegeben hat und erkennbar der Fall nur offengehalten werden soll.[4]  Hier beschränkt sich allerdings der Nachprüfungsumfang auf die Aktenlage.

[2] Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 367 AO Rz. 507.
[4] BFH v. 30.9.2010, III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11; Bartone, in Gosch, AO/FGO, § 367 AO Rz. 52; Krüger, DStZ 2009, 810, 812.

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