Rz. 14a
Die umfassende Nachprüfungspflicht der Behörde im Einspruchsverfahren wird bei Änderungsbescheiden, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, nach § 351 Abs. 1 AO grundsätzlich sachlich dahingehend eingeschränkt, dass sie nur soweit erfolgt, wie die Änderung reicht.[1]
Rz. 14b
Die umfassende Nachprüfungspflicht der Behörde im Einspruchsverfahren wird bei Grundlagen- und Folgebescheiden nach § 351 Abs. 2 AO insoweit ausgeschlossen, als eine bindende Regelung eines Grundlagenbescheids i. S. v. § 171 Abs. 10 AO vorliegt. Regelungen des Grundlagenbescheids können nur im Einspruchsverfahren gegen diesen Verwaltungsakt angefochten werden, wie umgekehrt Regelungen des Folgebescheids nicht im Einspruchsverfahren gegen den Grundlagenbescheid angefochten werden können.
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