Rz. 3

Die Reichsabgabenordnung regelte die Bekanntgabe von Entscheidungen über die Rechtsbehelfe Einspruch und Beschwerde in § 247 RAO und sah keine förmliche Zustellung der Rechtsbehelfsentscheidung vor.[1]

In der AO 1977 wurde die Vorschrift durch § 366 AO ersetzt, wonach die Entscheidung über den Rechtsbehelf schriftlich abzufassen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen war.

Mit dem Steueränderungsgesetz 1992[2] wurde die Zustellungsverpflichtung wieder beseitigt, um das Rechtsbehelfsverfahren, das sich nach den Feststellungen des Gesetzgebers zum Massenverfahren entwickelt hatte, von kostenintensiven Formalismen zu entlasten.[3] Ausreichend war nunmehr die Bekanntgabe der Rechtsbehelfsentscheidung an die Beteiligten, für die die entsprechende Anwendung des § 122 AO angeordnet wurde.

Durch das Grenzpendlergesetz[4] wurde § 366 AO mit Wirkung ab dem 1.1.1996 redaktionell an die Abschaffung der Beschwerde als außergerichtlichem Rechtsbehelf angepasst und seine Anordnung auf die Einspruchsentscheidung beschränkt.

Das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften[5] ersetzte die Formulierung "schriftlich abzufassen" mit Wirkung ab 28.8.2002 durch die Formulierung "schriftlich zu erteilen", um klarzustellen, dass sich das Schriftformerfordernis nicht auf das bei der Finanzbehörde verbleibende Aktenexemplar der Einspruchsentscheidung bezieht. Der Verweis auf § 122 AO wurde als entbehrlich angesehen und gestrichen.[6]

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[7] wurde die Möglichkeit ergänzt, ab dem 1.1.2017 die Einspruchsentscheidung auch elektronisch erteilen zu können.

Durch das Jahressteuergesetz 2020[8] wurde mit Satz 2 eine Regelung in die Vorschrift eingefügt, mit der die Bekanntgabe von Einspruchsentscheidungen bei Publikumsgesellschaften mit einer Vielzahl von Beteiligten vereinfacht wird.

[1] Vgl. Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 366 AO Rz. 2.
[2] Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992) v. 25.2.1992, BGBl I 1992, 297.
[3] Vgl. BT-Drs. 12/1368, 35.
[4] Gesetz zur einkommensteuerlichen Entlastung von Grenzpendlern und anderen beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und zur Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften v. 24.6.1994, BGBl I 1994, 1395.
[5] Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften v. 21.8.2002, BGBl I 2002, 3322.
[6] Vgl. BT-Drs. 14/9000, 38.
[7] Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016, BGBl I 2016, 1679.
[8] JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.

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