Der Steuerschuldner kann grundsätzlich jede Sicherheit nach seinem Belieben im Rahmen der Annahmewerte nach § 246 AO durch eine andere nach den §§ 241244 AO geeignete Sicherheit ersetzen. Dieses Recht ist die Folge daraus, dass er die Art der Sicherheitsleistung innerhalb des Katalogs des § 241 AO frei wählen kann.[1] Das Austauschrecht gilt auch, wenn die erstmalige Bestellung der Sicherheiten gem. § 336 AO erzwungen worden ist. Will er dagegen eine Sicherheit durch eine unter § 245 AO fallende Sicherheit ersetzen, ist dies von der Zustimmung der Finanzbehörde abhängig, in deren Ermessen die Entscheidung gestellt ist.

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