Rz. 64

Die Fristsetzung ist ein belastender Verwaltungsakt, den die Finanzbehörde nach § 130 AO zurücknehmen bzw. nach § 131 AO widerrufen kann.[1]

 

Rz. 65

Der Widerruf der rechtmäßigen Fristsetzung nach § 131 Abs. 1 AO ist nur bis zum Ablauf der Frist zulässig. Die dann eingetretene Ausschlusswirkung kann nicht wieder beseitigt werden, weil der Widerruf nur "mit Wirkung für die Zukunft" möglich ist.[2] Der gegenteiligen Auffassung von Birkenfeld[3] kann deshalb nicht gefolgt werden. Sie würde auch dazu führen, dass die Ausschlusswirkung vollständig ins Leere liefe.

 

Rz. 66

Dagegen kann die Rücknahme einer rechtswidrigen Fristsetzung nach § 130 Abs. 1 AO auch "mit Wirkung für die Vergangenheit" und damit nach Fristablauf erfolgen. Die Ausschlusswirkung wird damit beseitigt.[4]

 

Rz. 67

Die Finanzbehörde kann nach einer Aufhebung eine erneute Fristsetzung erlassen.

Rz. 68–70 einstweilen frei

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 364b AO Rz. 32; Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 364b AO Rz. 108; Birnbaum, in BeckOK AO, § 364b AO Rz. 56.
[2] I. E. ebenso Bartone, in Gosch, AO/FGO, § 364b AO Rz. 36.
[3] In HHSp, AO/FGO, § 364b AO Rz. 119.
[4] I. E. ebenso Bartone, in Gosch, AO/FGO, § 364b AO Rz. 36.

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