Rz. 64
Die Fristsetzung ist ein belastender Verwaltungsakt, den die Finanzbehörde nach § 130 AO zurücknehmen bzw. nach § 131 AO widerrufen kann.[1]
Rz. 65
Der Widerruf der rechtmäßigen Fristsetzung nach § 131 Abs. 1 AO ist nur bis zum Ablauf der Frist zulässig. Die dann eingetretene Ausschlusswirkung kann nicht wieder beseitigt werden, weil der Widerruf nur "mit Wirkung für die Zukunft" möglich ist.[2] Der gegenteiligen Auffassung von Birkenfeld[3] kann deshalb nicht gefolgt werden. Sie würde auch dazu führen, dass die Ausschlusswirkung vollständig ins Leere liefe.
Rz. 66
Dagegen kann die Rücknahme einer rechtswidrigen Fristsetzung nach § 130 Abs. 1 AO auch "mit Wirkung für die Vergangenheit" und damit nach Fristablauf erfolgen. Die Ausschlusswirkung wird damit beseitigt.[4]
Rz. 67
Die Finanzbehörde kann nach einer Aufhebung eine erneute Fristsetzung erlassen.
Rz. 68–70 einstweilen frei
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