Rz. 36

Nach § 364b Abs. 1 Nr. 2 AO kann die Finanzbehörde dem Einspruchsführer "zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte" eine Frist setzen.

Die ungenaue Formulierung des Gesetzes, insbesondere die Verwendung des Begriffes "Punkte", wird in der Literatur kritisiert.[1]

Die Gesetzesbegründung spricht – etwas genauer – von "tatsächlichen Angaben" zu "bestimmten klärungsbedürftigen Vorgängen", für die die Frist gesetzt werden kann.[2]

 

Rz. 37

EIn Vorgang (oder Sachverhalt) ist klärungsbedürftig, wenn die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen – aus der Sicht der Finanzbehörde – noch nicht – nach § 90 Abs. 1 Satz 2 AO – vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt wurden.[3] Das ist nicht der Fall, soweit die Tatsachen aus den Akten ersichtlich oder amtsbekannt sind.

 

Rz. 38

Da sich die Fristsetzung nur auf "bestimmte" klärungsbedürftige Punkte bzw. Vorgänge beziehen darf, setzt die Fristsetzung voraus, dass der Finanzbehörde der Sachverhalt dem Grunde nach bekannt ist, die Entscheidung aber noch eine weitergehende Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht erfordert. Die Finanzbehörde muss dabei genau beschreiben, welche Tatsachen von dem Einspruchsführer innerhalb der gesetzten Frist geklärt werden sollen.[4]

Rz. 39–42 einstweilen frei

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 364b AO Rz. 13: "unscharfer Begriff, der in der Rechtssprache besser nicht verwendet werden sollte"; Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 364b AO Rz. 52: "laienhaft"; Bartone, in Gosch, AO/FGO, § 364b AO Rz. 53: "in der Rechtssprache nicht gebräuchlich".
[2] BT-Drs. 12/7427, 38.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 364b AO Rz. 13; Koenig/Cöster, AO, 4. Aufl. 2021, § 364b Rz. 11; Bartone, in Gosch, AO/FGO, § 364b AO Rz. 49.
[4] Jesse, Einspruch und Klage im Steuerrecht, 4. Aufl. 2017, Rz. 626.

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