Rz. 23

Nach § 364b Abs. 1 AO können Gegenstand der Fristsetzung (nur) die in den Nr. 1 bis 3 aufgezählten Mitwirkungshandlungen sein.[1]

 

Rz. 24

Für welche Mitwirkungshandlungen die Finanzbehörde eine Frist setzt, steht ebenfalls in ihrem Ermessen und bestimmt sich nach dem im Einzelfall gegebenen Aufklärungsbedarf.[2]

 

Rz. 25

Die Fristsetzung kann sich auf eine einzelne der genannten Mitwirkungshandlungen beziehen oder kombiniert für mehrere Mitwirkungshandlungen erfolgen.[3]

 

Rz. 26

Eine erneute Fristsetzung wegen derselben Mitwirkungshandlung ist nicht zulässig, da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, nach deren Ablauf Erklärungen und Beweismittel nach § 364b Abs. 2 AO zwingend unberücksichtigt bleiben müssen.[4] Dagegen kann eine erneute Frist wegen der gleichen Mitwirkungshandlung gesetzt werden, etwa zur Vorlage von Urkunden, wenn sich nach einer erstmaligen Fristsetzung nach erfolgter Mitwirkung, etwa durch die Vorlage der angeforderten Urkunden, weiterer Aufklärungsbedarf ergibt.[5]

[1] Bartone, in Gosch, AO/FGO, § 364b AO Rz. 47; Koenig/Cöster, AO, 4. Aufl. 2021, § 364b Rz. 10; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 364b Rz. 3.
[2] Koenig/Cöster, AO, 4. Aufl. 2021, § 364b Rz. 17.
[3] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 364b Rz. 3; Hardtke, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, § 364b AO Rz. 3; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 364b AO Rz. 10.
[4] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 364b Rz. 3.
[5] Bartone, in Gosch, AO/FGO, § 364b AO Rz. 39; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 364b Rz. 3.

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