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Die Finanzbehörde bestimmt in der Ladung den Ort der Erörterung. Diese wird üblicherweise an Amtsstelle, kann aber auch absprachegemäß außerhalb der Diensträume stattfinden. Die Erörterung ist kein Beweismittel i. S. v. § 92 AO. Sie kann aber z. B. mit einer Augenscheinseinnahme nach § 98 AO verbunden werden. Diese muss aber gesondert angeordnet werden.
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