Rz. 7

Das Erörterungsgebot besteht für die Finanzbehörde. § 364a AO dient in Erfüllung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs in erster Linie dem Schutz des Beteiligten. Die angestrebte Verfahrenserleichterung für die Finanzbehörde begründet für den Beteiligten keine Pflicht zur Erörterung, also keine steuerliche Mitwirkungspflicht. Es ist dem Beteiligten unbenommen, sich einer Erörterung mit der Finanzbehörde zu enthalten, selbst wenn er diese angeregt oder beantragt hat. Demgemäß kann die Teilnahme des Beteiligten nach § 364a Abs. 4 AO an einer Erörterung auch nicht mit Zwangsmitteln i. S. der §§ 328ff. AO erzwungen werden.

 

Rz. 8

Durch das Unterlassen der Erörterung schränkt der Beteiligte seine Rechtsposition nicht ein. Es steht in seinem Belieben, wann und zu welchem Zeitpunkt er sich im Verfahren informieren und äußern will. Die Erörterung bezweckt die gegenseitige Information und den Meinungsaustausch, sie ist aber kein Beweismittel i. S. v. § 92 AO. Will die Finanzbehörde eine Mitwirkungspflicht begründen, so kann sie dies nur über das Beweisverfahren tun, z. B. durch ein förmliches Auskunftsersuchen nach § 365 Abs. 1 AO i. V. m. § 93 AO. Das Unterlassen der Erörterung darf deshalb bei der Würdigung, ob Tatsachen bewiesen sind, nicht nachteilig berücksichtigt werden.[1] Die Erörterung nach § 364a AO und eine Beweisaufnahme können miteinander verbunden werden.[2]

 

Rz. 9

Da die Nichtwahrnehmung einer angebotenen Erörterungsmöglichkeit kein pflichtwidriges Verhalten ist , hindert sie den Beteiligten nicht an einer "Untätigkeitsklage" nach § 46 Abs. 1 FGO.

[1] Klein/Rätke, AO, 14. Aufl. 2018, § 364a Rz. 8.
[2] Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 364a AO Rz. 76.

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