Rz. 120

Die Aufforderung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist ein – einheitlicher – selbstständiger Verwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren.[1] Der Einspruch hat seit 2013 nach § 284 Abs. 6 S. 3 AO keine aufschiebende Wirkung.[2] Insofern muss dann ab 2013 ein Antrag auf AdV gem. § 361 AO bzw. § 69 FGO gestellt werden.[3]

[2] Klein/Werth, AO, 16. Aufl. 2022, § 284 Rz. 22.
[3] Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 67.

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