Rz. 89

Die AdV-Entscheidung der Finanzbehörde kann als Verwaltungsakt inhaltlich geändert werden (s. Rz. 112). Hieraus resultiert, wie beim gerichtlichen AdV-Beschluss, die Möglichkeit, eine Änderung zu beantragen bzw. den Antrag zu wiederholen, wenn ein AdV-Antrag abgelehnt worden ist.[1] Dies gilt auch, wenn das FG die AdV rechtskräftig abgelehnt hat[2], weil die Zugangsvoraussetzungen für den gerichtlichen AdV-Antrag (s. Rz. 11a) nicht gegeben waren.[3] Die Wiederholung ist nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 FGO zulässig.[4]

Die veränderten Umstände oder neuen Beweismittel müssen vom Antragsteller vorgetragen werden. Als geänderte Umstände gilt auch, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage inzwischen höchstrichterlich (anders) entschieden worden ist oder inzwischen ein die entscheidungserhebliche Rechtsfrage betreffender Vorlagebeschluss ergangen ist.[5]

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