Rz. 21

Nach § 357 AO ist der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Einlegung des Einspruchs durch Telegramm ist zulässig. Gleiches gilt für die Einlegung durch Telefax, Telebrief, Fernschreiben und Fernkopierer. Unter der Voraussetzung der Zugangseröffnung nach § 87a AO kann der Einspruch auch elektronisch, also z. B. per E-Mail, eingelegt werden, ohne dass eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz verwendet werden muss.[1] Nicht ausreichend ist die fernmündliche Einspruchseinlegung.

 

Rz. 22

Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Einer Unterschrift bedarf es nicht. Nicht zwingend muss bereits bei der Einlegung des Einspruchs der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch sich richtet, sowie inwieweit und aus welchen Gründen dieser angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Allerdings muss sich die Zielrichtung des Einspruchs aus seinem Inhalt selbst oder durch Rückfragen der Finanzbehörde ermitteln lassen.[2]

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