Rz. 3

§ 357 AO entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 238 RAO.

Die Vorschrift wurde durch das Grenzpendlergesetz[1] mit Wirkung ab dem 1.1.1996 redaktionell an die Abschaffung der Beschwerde als außergerichtlichem Rechtsbehelf angepasst. Gleichzeitig wurde § 357 Abs. 2 S. 3 AO neu eingefügt, wonach der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, der bei gesetzlich zugelassener Auftragsverwaltung von einer anderen Behörde für die zuständige Behörde erlassen wurde, fristwahrend auch bei der zuständigen Finanzbehörde eingelegt werden kann, und § 357 Abs. 2 S. 4 AO a. F. gestrichen, wonach der bei dem FA des Folgebescheids eingelegte Rechtsbehelf gegen einen Grundlagenbescheid an die zuständige Finanzbehörde weiterzuleiten war.[2]

Durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften[3] wurde in § 357 Abs. 1 S. 1 und 2 sowie Abs. 2 S. 4 AO klargestellt, dass der Einspruch "schriftlich oder elektronisch" und damit unter der Voraussetzung der Zugangseröffnung nach § 87a Abs. 1 AO auch elektronisch ohne qualifizierte elektronische Signatur eingelegt werden kann.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[4] wurde der bisherige S. 3 des § 357 Abs. 1 AO aufgehoben, wonach die Einlegung des Einspruchs auch durch Telegramm zulässig war. Begründet wurde dies damit, dass das Telegramm in der Verwaltungspraxis seine praktische Bedeutung verloren haben dürfte und die Regelung ohnehin nur klarstellende Bedeutung gehabt habe.[5]

[1] Gesetz zur einkommensteuerlichen Entlastung von Grenzpendlern und anderen beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und zur Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften v. 24.6.1994, BGBl I 1994, 1395.
[2] Vgl. im Einzelnen Siegers, in HHSp, AO/FGO, § 357 AO Rz. 1f.
[3] V. 25.7.2013, BGBl I 2013, 2749.
[4] V. 18.7.2016, BGBl I 2016, 1679.
[5] BR-Drs. 631/15, 110.

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