Rz. 13

In den Fällen der einmonatigen Einspruchsfrist (s. Rz. 8), also bei formfreien Verwaltungsakten oder bei schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakten mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung (s. Rz. 8, 10), verlängert sich die Einspruchsfrist, wenn der Einspruchsführer ohne Verschulden verhindert war, die Einspruchsfrist einzuhalten. In diesem Fall ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 AO zu gewähren.[1]

 

Rz. 13a

Ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erfolgen hat, ist grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Zumindest hat die Finanzbehörde den Beteiligten auf diese Möglichkeit von Amts wegen hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, Wiedereinsetzungsgründe vorzutragen. Das Unterlassen eines solchen Hinweises stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der im Klageverfahren zur Aufhebung der Einspruchsentscheidung führt.[2]

 

Rz. 13b

Die Wiedereinsetzung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung und die Einspruchseinlegung müssen dann nach § 110 Abs. 2 AO innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses erfolgen. Innerhalb dieser Frist ist der Antrag zu begründen, d. h., es ist darzustellen, weshalb die Frist versäumt wurde, und es sind die Umstände anzugeben, aus denen sich das Fehlen des Verschuldens ergibt. Hierzu gehören auch Angaben zur Organisation der Fristenkontrolle.[3] Die Angaben zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen, wobei dies auch noch nachträglich erfolgen kann.[4] Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Einspruchsfrist bei Wegfall des unverschuldeten Hinderungsgrunds gewahrt worden wäre.[5] Die Wiedereinsetzungsfrist beträgt nach § 110 Abs. 3 AO grundsätzlich ein Jahr nach Ablauf der Einspruchsfrist. Im Ergebnis ergibt sich unter der Voraussetzung der unverschuldeten Verhinderung eine dreizehnmonatige Einspruchsfrist. Eine weitere Verlängerung ist nur dann möglich, wenn der Wiedereinsetzungsantrag und die Einspruchseinlegung vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist infolge höherer Gewalt unmöglich waren.[6]

 

Rz. 13c

Über die Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund besteht, wird kein gesondertes Verfahren geführt, sondern hierüber wird im Rahmen der Einspruchsentscheidung entschieden.[7]

Rz. 14 einstweilen frei

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