Rz. 27

Ist auch kein "gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter" bestellt und kein "fingierter Empfangsbevollmächtigter" vorhanden, so fällt die Einspruchsbefugnis dem von der Finanzbehörde vorgeschlagenen Empfangsbevollmächtigten zu, wenn der oder die Feststellungsbeteiligten keinen anderen Empfangsbevollmächtigten benannt haben.[1]

[1] § 183 Abs. 1 S. 3–5 AO; Rz. 20 wegen der Prüfungspflicht des FG.

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