Rz. 8

Die Regelung der Einspruchsbefugnis in § 352 AO hat grundsätzliche Bedeutung für die Verfahrensbeteiligung von Feststellungsbeteiligten. Zwischen der Einspruchsbefugnis nach § 352 AO und der notwendigen Hinzuziehung[1] besteht eine zwingende wechselseitige Beziehung.[2] Hier ist zu differenzieren:

  • Die Einschränkung des Rechtsschutzes für den nicht einspruchsbefugten Feststellungsbeteiligten erstreckt sich insgesamt auf die Fähigkeit, Beteiligter des Verfahrens zu sein. Es unterbleibt die "notwendige" Hinzuziehung[3] der Feststellungsbeteiligten, die nach § 352 AO nicht einspruchsbefugt sind.[4] Dies gilt auch für die "einfache" Hinzuziehung.[5]
  • Sind neben der Personenvereinigung auch einzelne Feststellungsbeteiligte einspruchsbefugt[6] oder haben nicht alle von mehreren nach § 352 AO einspruchsbefugten Feststellungsbeteiligten Einspruch gegen den Feststellungsbescheid eingelegt, so hat für die nicht beteiligten Feststellungsbeteiligten gem. § 360 Abs. 3 AO eine "notwendige" Hinzuziehung zu erfolgen.[7]
  • Bei dem Einspruch eines nach § 352 Abs. 1 Nr. 2 AO einspruchsbefugten Feststellungsbeteiligten gegen den Gewinnfeststellungsbescheid, ist nach h. M. die Personenvereinigung hinzuzuziehen. Bei deren Vollbeendigung sind regelmäßig alle ehemaligen Feststellungsbeteiligten hinzuzuziehen.[8]
 

Rz. 8a

Es ist insoweit die Hinzuziehung aller "angeblich" Beteiligten erforderlich[9], mit Ausnahme solcher Klagebefugten, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Verfahrens betroffen sind.[10] Das gilt auch bei einem Streit über das Bestehen der Gesellschafterstellung.[11]

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