Rz. 36
Die Einspruchsbefugnis wird durch die informellen Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere die Dienst- bzw. Sachaufsichtsbeschwerde, nicht eingeschränkt.[1]
Rz. 37
Die Einspruchsbefugnis wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass gegen den mit dem Einspruch angefochtenen Verwaltungsakt die finanzgerichtliche Klage in Form einer Sprungklage[2] erhoben worden ist, es ist vielmehr die Klage unzulässig.[3] Auch der Klageverzicht[4] beseitigt die Einspruchsbefugnis nicht.[5]
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