Rz. 27

Das Einspruchsverfahren setzt grundsätzlich voraus, dass ein Verwaltungsakt erlassen worden ist.[1] Nur soweit jemand geltend macht, dass über einen von ihm gestellten Antrag auf Erlass eines einspruchsfähigen Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grunds durch die Finanzbehörde nicht binnen angemessener Frist sachlich entschieden worden ist, ist der Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO gegeben. Ein solcher Sachvortrag enthält stets eine Beschwer i. S. v. § 350 AO, die in der Untätigkeit der Finanzbehörde liegt. Hierbei ist nur entscheidend, dass ein Antrag gestellt wurde und es sich bei der beantragten Maßnahme um einen Verwaltungsakt handelt. Es ist unerheblich, ob der Einspruchsführer einen ihn begünstigenden oder ihn belastenden Verwaltungsakt beantragt hat.

Die Beschwer bei einem Untätigkeitseinspruch wegen Unterlassung einer beantragten Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO entfällt nicht dadurch, dass in diesen Fällen gem. § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 FGO auch die Antragstellung beim FG zulässig wäre.[2]

Die Beschwer bei einem Untätigkeitseinspruch entfällt mit dem Erlass eines Verwaltungsakts. Hierbei ist es unerheblich, ob der Inhalt dem Begehren des Einspruchsführers ganz oder teilweise entspricht bzw. der beantragte Verwaltungsakt abgelehnt wird. Der Untätigkeitseinspruch wird mit dem Erlass des Verwaltungsakts unzulässig. Dieser Verwaltungsakt wird nicht nach § 365 Abs. 3 AO automatisch Gegenstand des Einspruchsverfahrens, sondern muss ggf. gesondert angefochten werden.[3]

 

Rz. 28

Unterlässt die Finanzbehörde eine Entscheidung über Anträge auf Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden, die mit der Verfassungswidrigkeit von Steuerrechtsnormen begründet werden, so ist im Hinblick auf § 18a Abs. 2 EGAO der Untätigkeitseinspruch nicht zulässig. Der Antrag gilt im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidungsformel des BVerfG im BGBl[4] ohne Ablehnung durch die Finanzbehörde als zurückgewiesen, soweit er nach dem Ausgang des Verfahrens als unbegründet oder als unzulässig abzuweisen wäre. Bis zur Entscheidung des BVerfG braucht demgemäß die Finanzbehörde über den Antrag nicht zu entscheiden. Durch das Fehlen der finanzbehördlichen Entscheidungspflicht ist deren "Untätigkeit" nicht rechtswidrig, sodass die Einspruchsbefugnis fehlt.

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