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Grundsätzlich kann sich die Beschwer nur aus der Regelungsaussage des Verwaltungsakts ergeben.[1] Die Begründung des Verwaltungsakts, zu der auch die inzident getroffene Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, d. h. nach der Legaldefinition des § 199 Abs. 1 AO der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Festsetzung der Steuer, deren Bemessung und Erhebung maßgebend sind, nach § 157 Abs. 2 AO gehört, begründet regelmäßig keine Beschwer.[2] Die Entscheidungsgründe des Verwaltungsakts vermögen dagegen nur im Ausnahmefall eine Beschwer des Einspruchsführers zu begründen.[3]

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