Rz. 60

Ein Verwaltungsakt ist nach § 118 AO die rechtliche Regelung eines Einzelfalls.[1] In der Verwaltungspraxis werden häufig mehrere Regelungen äußerlich, etwa in einem Schriftstück, zu einem "Sammelbescheid" zusammengefasst.[2] Für die Festsetzung des Verspätungszuschlags ist in § 152 Abs. 3 AO eine derartige äußerliche Verbindung mit dem Steuerbescheid sogar gesetzlich vorgesehen.[3] Mit einem Steuerbescheid kann, wenn sich aufgrund der Steuerabrechnung eine Leistungspflicht des Stpfl. ergibt, auch das Leistungsgebot (§ 254 Abs. 1 S. 2 AO) verbunden werden.[4] Auch bei dem Erlass eines Verwaltungsakts mit einer Auflage handelt es sich um zwei verbundene Verwaltungsakte.[5] Diese äußerliche oder inhaltliche Verbindung berührt die rechtliche Selbstständigkeit des einzelnen Verwaltungsakts jedoch nicht.[6] Es müssen die einzelnen Regelungen gesondert mit dem Einspruch angefochten werden.[7]

Dies gilt auch, wenn eine Steuerfestsetzung mit einer Billigkeitsentscheidung nach § 163 Abs. 1 S. 3 AO verbunden wird.[8]

[1] Rz. 47.
[2] BFH v. 11.2.2009, X R 51/06, BFH/NV 2009, 1903 = BStBl II 2009, 892 für die Festsetzung der ESt, des Solidaritätszuschlags und der KiSt.
[5] Rz. 62.
[7] Tappe, in HHSp, AO/FGO, § 347 AO Rz. 68.

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