Rz. 60
Ein Verwaltungsakt ist nach § 118 AO die rechtliche Regelung eines Einzelfalls.[1] In der Verwaltungspraxis werden häufig mehrere Regelungen äußerlich, etwa in einem Schriftstück, zu einem "Sammelbescheid" zusammengefasst.[2] Für die Festsetzung des Verspätungszuschlags ist in § 152 Abs. 3 AO eine derartige äußerliche Verbindung mit dem Steuerbescheid sogar gesetzlich vorgesehen.[3] Mit einem Steuerbescheid kann, wenn sich aufgrund der Steuerabrechnung eine Leistungspflicht des Stpfl. ergibt, auch das Leistungsgebot (§ 254 Abs. 1 S. 2 AO) verbunden werden.[4] Auch bei dem Erlass eines Verwaltungsakts mit einer Auflage handelt es sich um zwei verbundene Verwaltungsakte.[5] Diese äußerliche oder inhaltliche Verbindung berührt die rechtliche Selbstständigkeit des einzelnen Verwaltungsakts jedoch nicht.[6] Es müssen die einzelnen Regelungen gesondert mit dem Einspruch angefochten werden.[7]
Dies gilt auch, wenn eine Steuerfestsetzung mit einer Billigkeitsentscheidung nach § 163 Abs. 1 S. 3 AO verbunden wird.[8]
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