Rz. 51

Die finanzbehördliche Maßnahme hat nach § 118 AO nur dann die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts, wenn sie auf unmittelbare Außenwirkung gerichtet ist.[1] An dieser Außenwirkung fehlt es, wenn die Maßnahme der Finanzbehörde lediglich eine Mitwirkungshandlung an einem von einer anderen Behörde geführten Verwaltungsverfahren darstellt.[2] Der nur verwaltungsinterne Charakter der Mitwirkung ist aber dann nicht mehr gegeben, wenn für die andere Behörde eine bindende Regelung getroffen wird, also ein Grundlagenbescheid[3] erlassen wird.

Keine Bindungswirkung hat z. B. die vom BMF auf innerdienstliche Anfrage eines FA nach § 13 Abs. 1 Nr. 16c ErbStG zu treffende Feststellung, ob der ausländische Staat Gegenseitigkeit gewährt.[4] Die Feststellung ist demgemäß nicht selbstständig anfechtbar, sodass der Streit über den Inhalt der Feststellung im Rahmen eines vom FA erlassenen ErbSt-Bescheids zu führen ist.

[2] § 118 AO Rz. 9 m. w. N.; vgl. BVerwG v. 13.2.1974, VIII C 193.72, BVerwGE 45, 13, 16; vgl. BFH v. 28.4.1983, IV R 77/82, BStBl II 1983, 506.
[4] BFH v. 29.11.1995, II B 193/95, BStBl II 1996, 102.

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