Leitsatz (amtlich)

1. Die Anerkennung einer Erfindung als volkswirtschaftlich wertvoll (§ 3 Nr. 1 ErfVO) stellt eine "Abgabenangelegenheit" i. S. des § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO dar. Gegen die Ablehnung der Anerkennung durch die oberste Finanzbehörde des Landes ist der Finanzrechtsweg gegeben.

2. Die im Rahmen des Anerkennungsverfahrens (§ 3 Nr. 1 ErfVO) zu entscheidende Frage, ob eine Erfindung volkswirtschaftlich wertvoll ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung.

 

Normenkette

FGO § 33; ErfVO § 3 Nr. 1, § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betätigt sich als Erfinder. Er meldete im Jahr 1978 ein Montageverfahren für Geräte...als Patent an. Eine Entscheidung des Patentamts über die Patentfähigkeit lag bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht -- FG -- (20. März 1981) noch nicht vor.

Der Kläger beantragte beim Beklagten und Revisionskläger (Senator für Finanzen in Berlin -- Beklagter --), das von ihm erfundene Montageverfahren als volkswirtschaftlich wertvolle Erfindung i. S. des § 3 Nr. 1 der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder (ErfVO) anzuerkennen. Der Beklagte hörte den Senator für Wirtschaft und Verkehr an, der seinerseits beim Institut für ... in der TU ... eine gutachtliche Beurteilung der Erfindung eingeholt hatte. Nach diesem Gutachten bedeuten die vom Kläger vorgeschlagenen Veränderungen zwar eine Verbesserung des Fertigungsablaufs, führen aber mangels ausreichender Erfindungshöhe über den Stand der Technik nicht hinaus. Der Beklagte versagte deshalb der Erfindung des Klägers die Anerkennung als volkswirtschaftlich wertvoll.

Gegen die Ablehnung der Anerkennung wandte sich der Kläger mit der Klage. Er führte aus, das von ihm erfundene Montageverfahren habe zu einer erheblichen Zeitverkürzung bei der Montage der Geräte geführt. Es müsse deshalb als volkswirtschaftlich wertvoll anerkannt werden.

Das FG holte eine gutachtliche Stellungnahme beim Institut für ... der TU ... ein. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, daß dem Montageverfahren eine ausreichende Erfindungshöhe zuzumessen sei; wegen des mit dem Montageverfahren verbundenen Rationalisierungserfolges sei auch das Vorliegen eines greifbaren volkswirtschaftlichen Nutzens zu bejahen.

Das FG gab der Klage statt.

Mit seiner -- wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen -- Revision rügt der Beklagte die unrichtige Anwendung des § 3 Nr. 1 und des § 1 Abs. 2 Erf-VO. Eine Erfindung könne als volkswirtschaftlich wertvoll nur anerkannt werden, wenn außer der Anspruchsberechtigung des Antragstellers die Patentfähigkeit der Erfindung sowie deren volkswirtschaftlicher Wert gegeben seien. Der Senator für Wirtschaft und Verkehr sei aufgrund des Gutachtens des Instituts der TU ... zu dem Ergebnis gekommen, daß bei dem vom Kläger erfundenen Montageverfahren die notwendige Erfindungshöhe nicht gegeben sei, zumindest aber der vom Kläger erzielte technische Fortschritt nicht ausreiche, um die Erfindung als volkswirtschaftlich wertvoll anzuerkennen. Gehe man davon aus, daß sich die gerichtliche Nachprüfung der Ablehnungsentscheidung auf die Frage beschränke, ob die Behörde den gesetzlichen Begriffsrahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt habe oder von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen sei, so hätte die Klage abgewiesen werden müssen. Nehme man dagegen an, daß die Entscheidung der Behörde in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliege, so sei der Sachverhalt vom FG nicht ausreichend aufgeklärt worden, da es einen Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens des Patentamts übergangen habe.

Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Das FG hat zu Recht die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs bejaht.

a) Der Finanzrechtsweg ist gegeben in öffentlichrechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). "Abgabenangelegenheiten" in diesem Sinne sind "alle mit der Verwaltung der Abgaben oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten" (§ 33 Abs. 2 Satz 1 FGO).

Die Anerkennung einer Erfindung als volkswirtschaftlich wertvoll (§ 3 Nr. 1 ErfVO) stellt eine "Abgabenangelegenheit" in diesem Sinne dar. Denn die Anerkennung ist Voraussetzung für die Gewährung von einkommensteuerrechtlichen Vergünstigungen nach der ErfVO; sie wird von der "obersten Finanzbehörde des Landes" erteilt.

b) Die Anerkennung (bzw. ihre Ablehnung) durch die "oberste Finanzbehörde des Landes" ist allerdings nur eine von mehreren Verwaltungstätigkeiten, die im Anerkennungsverfahren vorgesehen sind. Ob ein Versuch oder die Erfindung volkswirtschaftlich wertvoll ist, muß die oberste Wirtschaftsbehörde des Landes, in dem die Erfindertätigkeit ausgeübt wird, mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft bestätigen und die oberste Finanzbehörde des Landes anerkennen (§ 3 Nr. 1 ErfVO).

Die Beteiligung von mehreren Behörden an dem Anerkennungsverfahren wirft die Frage auf, ob gegen die jeweiligen Mitwirkungshandlungen dieser Behörden eigene Rechtswege mit jeweils unterschiedlichen Prozeßgegenständen eröffnet werden sollten.

Hierzu hat das FG Berlin in seinem rechtskräftigen Urteil vom 31. März 1966 V 180/64 (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1966, 569) die Auffassung vertreten, daß sowohl die in § 3 Nr. 1 ErfVO vorausgesetzte Bestätigung der obersten Wirtschaftsbehörde des Landes als auch die Anerkennung durch die oberste Finanzbehörde des Landes selbständig anfechtbar seien.

Die Bestätigung durch die oberste Wirtschaftsbehörde bilde zusammen mit der Anerkennung der obersten Finanzbehörde einen "zweistufigen Verwaltungsakt". Die von der obersten Wirtschaftsbehörde vorzunehmende Prüfung des volkswirtschaftlichen Werts der Erfindung sei eine Aufgabe, die in der ErfVO deutlich von der "Abgabenangelegenheit" i. S. des § 33 FGO getrennt sei. Gegen die Ablehnung der Anerkennung durch die oberste Wirtschaftsbehörde sei das verwaltungsgerichtliche Rechtsmittelverfahren gegeben. Bis zur Erledigung dieses Verfahrens müsse ein in der zweiten Stufe anhängiges Verfahren (betreffend die Anerkennung durch die oberste Finanzbehörde) ausgesetzt werden.

Diese Auffassung, der auch einzelne Verwaltungsgerichte gefolgt sind (vgl. hierzu Schnekenburger, Betriebs-Berater -- BB -- 1968, 1378), vermag der Senat nicht zu teilen. Denn sie mißt der als "Bestätigung" bezeichneten Entscheidung der obersten Verwaltungsbehörde des Landes den Charakter eines nach außen gerichteten, selbständig anfechtbaren Verwaltungsakts zu, der ihr nach Sinn und Zweck der ErfVO nicht zukommt.

Eine Entscheidung ist nach § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes -- VwVfG -- (§ 118 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) nur dann als Verwaltungsakt anzusehen, wenn sie auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Daran fehlt es, wenn es sich lediglich um Mitwirkungshandlungen dritter Behörden beim Erlaß eines Verwaltungsakts handelt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts -- BVerwG -- vom 13. Februar 1974 VIII C 193.72, BVerwGE 45, 13, 16). Obliegt nur einer Behörde die Entscheidung nach außen, so sind die Mitwirkungsakte der anderen beteiligten Behörden keine selbständigen Verwaltungsakte, sondern lediglich verwaltungsinterne Maßnahmen (Meyer/Borgs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., § 35 Anm. 59, m. w. N.; Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2. Aufl., § 35 Anm. 4.5.3, m. w. N.).

Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Nr. 1 ErfVO sprechen dafür, daß den am Anerkennungsverfahren beteiligten Wirtschaftsbehörden lediglich eine verwaltungsinterne Mitwirkung übertragen werden sollte. Als den für Wirtschaftsfragen zuständigen Behörden soll ihnen die Prüfung des volkswirtschaftlichen Werts einer Erfindung obliegen. Das Ergebnis dieser Prüfung, das in § 3 Nr. 1 ErfVO als "Bestätigung" bezeichnet wird, ist verwaltungsintern an die oberste Finanzbehörde des Landes weiterzuleiten; diese erteilt ihrerseits die Bescheinigung über die Anerkennung der Erfindung oder lehnt die Erteilung ab (vgl. Einkommensteuer-Richtlinien -- EStR -- Abschn. 149 Abs. 2). Auch im Streitfall sind die mitwirkenden Behörden in dieser Weise vorgegangen.

Will der Antragteller die genannten Vorgänge gerichtlich nachprüfen lassen, so muß er sich gegen den Verwaltungsakt wenden, den die oberste Finanzbehörde dem Antragsteller als "Anerkennung" bzw. als Ablehnung der Anerkennung bekanntgibt. Im Rahmen des an diesen Verwaltungakt anschließenden Rechtsstreits können alle Einwendungen gegen die Ablehnung des Antrags -- auch soweit sie die Bestätigung (bzw. die Versagung der Bestätigung) der obersten Wirtschaftsbehörde des Landes betreffen -- vorgebracht werden.

Die vom FG Berlin (EFG 1966, 569) für richtig gehaltene Aufspaltung des Rechtswegs in zwei Stufen ist demnach nicht Rechtens. Abgesehen von den systematischen Bedenken gegen diese Lösung sprechen auch verfahrensökonomische Gründe hiergegen. Es kann nicht angenommen werden, daß dem Antragsteller zugemutet werden sollte, wegen der im Anerkennungsverfahren auftretenden Rechtsfragen mehrere Rechtswege beschreiten zu müssen.

2. Die Entscheidung des FG ist auch im übrigen nicht zu beanstanden.

a) Tatbestandliche Voraussetzung der Anerkennung ist, daß "der Versuch oder die Erfindung volkswirtschaftlich wertvoll ist" (§ 3 Nr. 1 ErfVO). Im Anerkennungsverfahren ist also zu prüfen, ob "ein Versuch oder eine Erfindung" vorliegt und bejahendenfalls, ob dieser Versuch oder die Erfindung "volkswirtschaftlich wertvoll" ist.

Der Begriff "Erfindung" ist in Anlehnung an die Vorschrift des § 1 ErfVO auszulegen. Nach § 1 Abs. 2 ErfVO ist Erfindertätigkeit im Sinn dieser Verordnung "eine Tätigkeit, die auf Erzielung einer patentfähigen Erfindung gerichtet ist", wobei es allerdings ohne Bedeutung ist, ob es tatsächlich zur Erteilung des Patents kommt. -- Da sich die "Patentfähigkeit" nach dem Patentrecht richtet, muß eine Erfindung im Sinn der ErfVO den materiellen Voraussetzungen einer Patenterteilung entsprechen. Die Prüfung, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist ein wesentlicher Bestandteil des Anerkennungsverfahrens (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. Dezember 1975 IV R 188/71, BFHE 117, 567, BStBl II 1976, 248; Schmitz-Sinn, Die einkommensteuerrechtliche Behandlung der freien Erfinder, S. 7 ff.; Schnekenburger, BB 1968, 1378 ff.; Kröger, Forschungskosten, Erfindungen, Lizenzen und Know-how im Steuerrecht, 2. Aufl., S. 62; Knoppe, Die Besteuerung der Lizenz- und Know-how-Verträge, 2. Aufl., S. 118 ff.).

Die weitere Voraussetzung für die Anerkennung nach § 3 Nr. 1 ErfVO, daß die Erfindung (der Versuch) "volkswirtschaftlich wertvoll" sein muß, enthält einen unbestimmten Rechtsbegriff. Aus dem Wortlaut der ErfVO läßt sich nicht eindeutig entnehmen, was mit diesem Begriff gemeint ist. Nach der Begründung der ErfVO (BR-Drucks. 136/51) sollen als volkswirtschaftlich wertvoll diejenigen Erfindungen angesehen werden, die der Förderung der Wirtschaft im Bundesgebiet dienen. Geht man hiervon aus, so sind volkswirtschaftlich wertvoll alle Erfindungen, die zur Erreichung dieses Ziels beitragen können. Das sind z. B. solche Erfindungen, die zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Entwicklung wachstumsintensiver Wirtschaftszweige, zur Erweiterung der Rohstoffbasis, zur Energiegewinnung und -einsparung, zum Umweltschutz und zur Förderung der Volksgesundheit beitragen (vgl. hierzu Schnekenburger, a. a. O.; Knoppe, a. a. O., S. 123; Kröger, a. a. O., S. 66; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., Anm. 2 a zu § 3 ErfVO). Aber auch auf anderen Gebieten können Erfindungen der Förderung der Wirtschaft dienen (vgl. Knoppe, a. a. O., S. 123). -- Die Entscheidung über den volkswirtschaftlichen Wert von Erfindungen hängt nicht von den wirtschaftlichen Zielvorstellungen der jeweiligen Bundes- oder Landesregierung oder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder ab. Anders als vielfach bei offener Subventionsgewährung braucht sich die Beurteilung, ob eine Erfindung volkswirtschaftlich wertvoll ist, nicht an diesen -- unter Umständen parteipolitisch motivierten -- Zielsetzungen zu orientieren.

Die Anwendung des Begriffs "volkswirtschaftlich wertvoll" auf den Einzelfall unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Die Anerkennung einer Erfindung als volkswirtschaftlich wertvoll steht nicht im Ermessen der Anerkennungsbehörden. Den Behörden wird im Anerkennungsverfahren aber auch nicht -- wie etwa bei Prüfungsentscheidungen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 24. August 1976 VII R 17/74, BFHE 120, 106, BStBl II 1976, 797) -- ein sog. Beurteilungsspielraum eingeräumt. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen von Tipke/Kruse (AO 1977, 10. Aufl., § 5 Tz. 7), nach denen die Zubilligung eines Beurteilungsspielraums bei einem unbestimmten Rechtsbegriff ein eng zu begrenzender Ausnahmefall ist (vgl. hierzu auch Spanner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 5 Rdnr. 27 ff.). Die ErfVO enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß ein solcher Ausnahmefall auch bei der Prüfung des volkswirtschaftlichen Werts einer Erfindung gegeben sein sollte (zur gerichtlichen Überprüfung des Begriffs "volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig" i. S. des § 1 Nr. 2 des Investitionszulagengesetzes vgl. BVerwG-Urteil vom 7. Mai 1975 VII C 37.38/73, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Investitionszulagengesetz 1969, § 1, Rechtsspruch 3).

b) Bei Anwendung dieser Erkenntnisse auf den Streitfall ergibt sich, daß das FG den Beklagten zur Erteilung der Anerkennungsbescheinigung nach § 1 Nr. 1 ErfVO verpflichten konnte.

Die erste Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung, daß eine "Erfindung" im Sinne der ErfVO vorliegt, erfordert die Prüfung, ob hinsichtlich des Gegenstands des Anerkennungsverfahrens die materiellen Voraussetzungen für die Patenterteilung gegeben sind. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil lassen erkennen, daß das FG diese Prüfung in dem hierzu erforderlichen Umfang vorgenommen hat. Das FG hat am 29. Oktober 1980 beschlossen, daß sich Prof. Dr. ... "gutachtlich zur volkswirtschaftlichen Bedeutung des vom Kläger als Erfindung deklarierten Montageverfahrens für das zum Patent angemeldete Gerät ... äußern" solle. Das hierauf erstellte Gutachten vom 10. Dezember 1980 bejaht den technischen Fortschritt des Montageverfahrens. Laut Verhandlungsniederschrift wurde das Gutachten von dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem FG erläutert "mit dem Ergebnis, daß das vom Kläger entwickelte Verfahren eine Neuheit auf dem Gebiet des ... darstelle und ihm im Gesamt gesehen eine Erfindungshöhe nicht abgesprochen werden kann".

Diese Feststellungen reichen aus, um für das Anerkennungsverfahren die Patentfähigkeit der vom Kläger gemachten Erfindung zu belegen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Prüfung der Patentfähigkeit nicht in allen Einzelheiten dem Verfahren entsprechen kann, das nach dem Patentgesetz (PatG) Voraussetzung für die Erteilung eines Patents ist. Dazu fehlt es den im Anerkennungsverfahren tätigen Behörden und Gerichten an den erforderlichen Erkenntnismöglichkeiten, insbesondere an der Dokumentation des Patentamts. Abgesehen hiervon steht die Entscheidung über die Patentfähigkeit allein dem Patentamt zu. Bei dieser Sachlage müssen sich die mit der Frage der Patentfähigkeit befaßten obersten Wirtschaftsbehörden der Länder (bzw. die FG) mangels besserer Erkenntnismöglichkeiten auch mit der Auskunft eines Patentanwalts oder eines anderen Sachverständigen begnügen, aus der ersichtlich ist, daß die Erfindung nach dem augenblicklichen Stand der Technik und der bisher bekannten Literatur in Anbetracht ihrer Neuheit und Erfindungshöhe voraussichtlich zur Erteilung eines Patents führen kann (vgl. Schnekenburger, a. a. O., S. 1381).

Bei dieser Sachlage brauchte das FG dem Antrag des Beklagten, das Patentamt (bzw. einen zum Patentamt gehörenden Beamten) als weiteren Sachverständigen zu hören, nicht stattzugeben. Die Anhörung eines weiteren Gutachters kann zwar geboten sein, wenn die Sachkunde oder die Unparteilichkeit des ersten Sachverständigen zweifelhaft ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn es Widersprüche enthält (vgl. Tipke/Kruse, a. a. O., 10. Aufl., § 82 FGO, Anm. 49). Derartiges ist im Streitfall jedoch nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht erkennbar.

Daß die vom Kläger gemachte Erfindung schließlich auch "volkswirtschaftlich wertvoll" ist, hat das FG ohne Rechtsverstoß bejaht. Es hat hierzu ausgeführt, die durch das verbesserte Montageverfahren erheblich verkürzte Fertigungszeit je Gerät mache "den Rationalisierungserfolg augenscheinlich". Allein dieser Rationalisierungserfolg habe es ermöglicht, die Produktion der Geräte aufrechtzuerhalten und die Geräte weiterhin weltweit zu verbreiten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74654

BStBl II 1983, 506

BFHE 1983, 373

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