Rz. 6

Erstattungspflichtig sind die Kosten für die öffentliche Bekanntmachung beispielsweise eines Versteigerungstermins nach § 298 Abs. 2 AO bzw. dessen Aufhebung oder Verlegung[1] oder für die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 15 VwZG. Hierzu gehören z. B. die Kosten für Inserate in Zeitungen oder dem Internet oder eines Aushangs[2].

[1] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 344 AO Rz. 21; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 344 AO Rz. 8.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 344 AO Rz. 5; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 344 AO Rz. 8.

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