Rz. 6
Erstattungspflichtig sind die Kosten für die öffentliche Bekanntmachung beispielsweise eines Versteigerungstermins nach § 298 Abs. 2 AO bzw. dessen Aufhebung oder Verlegung[1] oder für die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 15 VwZG. Hierzu gehören z. B. die Kosten für Inserate in Zeitungen oder dem Internet oder eines Aushangs[2].
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