1.1 Regelungsgehalt

 

Rz. 1

§ 344 Abs. 1 AO – eingeschränkt durch § 345 AO – listet im Einzelnen abschließend auf, welche Aufwendungen der Vollstreckungsbehörde als Auslagen neben den Gebühren[1] durch den Vollstreckungsschuldner zu ersetzen sind.[2] Die Vorschrift ergänzt hierbei § 337 Abs. 1 AO als Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Auslagen gegenüber dem Vollstreckungsschuldner. Beschränkt wird die Erstattungspflicht für Auslagen durch § 345 AO. Anders als bei den Gebührentatbeständen der §§ 337 ff. AO wird die Entstehung der Auslagenschuld nicht gesondert geregelt.

Klarstellend bestimmt § 344 Abs. 2 AO, dass Steuern - wie beispielsweise Zölle und Verbrauchssteuern -, die die Finanzbehörde aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen schuldet, als Auslage erhoben werden können. § 344 Abs. 3 AO regelt die Auslagenerhebung für Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber mehreren Schuldnern.

[2] Wegen der Geltendmachung des Auslagenersatzanspruchs der Vollstreckungsbehörde s. § 337 AO Rz. 8.

1.2 Auslagenbegriff

 

Rz. 2

Auslagen sind tatsächliche, besondere Aufwendungen der Vollstreckungsbehörde (Innendienst), des Vollziehungsbeamten (Außendienst) und Dritter im konkreten Einzelfall, die nicht durch das gewöhnliche Verwaltungsverfahren entstehen.[1]

Die in § 344 AO gegebene Aufzählung ist abschließend[2] . Die detaillierte Aufzählung der erstattungspflichtigen Auslagen in § 344 Abs. 1 Nr. 1-7b AO wird durch eine Generalklausel in § 344 Abs. 1 Nr. 8 AO ergänzt. Alle übrigen Aufwendungen werden durch die Gebühren abgegolten und sind nicht erstattungsfähig.

Mit Ausnahme der Schreibauslagen nach § 344 Abs. 1 Nr. 1 AO und der Kosten für Zustellungen durch die Finanzbehörde nach § 344 Abs. 1 Nr. 3, 2. HS AO sind die tatsächlichen Kosten der Vollstreckungsmaßnahme zu ersetzen.[3] Die zu erstattenden Auslagen müssen aufgrund der Vollstreckungsmaßnahme dem Grunde und der Höhe nach notwendig geworden, d. h. entstanden sein, um die Vollstreckungsmaßnahme durchzuführen[4]. Der Anspruch auf Ersatz der Auslagen entsteht regelmäßig mit der Verauslagung durch die Vollstreckungsbehörde. Die Auslagen müssen daher tatsächlich verausgabt sein, zumindest aber muss die Finanzbehörde gegenüber einem Dritten schuldrechtlich verpflichtet sein[5].

Keine Auslagen sind die Kosten im Rahmen der Ermittlung und Vorbereitung der Auswahl der Vollstreckungsmaßnahmen.[6] Ersparte Aufwendungen werden nicht ersetzt[7].

Gläubigerin des Anspruchs ist die Finanzbehörde, die das Vollstreckungsverfahren betreibt, nicht aber die Finanzbehörde, die um die Vollstreckung im Weg der Amtshilfe ersucht hat[8].

[1] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 337 AO Rz. 8; Romeis, SteuerStud 2008, 83, 85.
[2] FG Bremen v. 12.3.1991, EFG 1991, 590; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 344 AO Rz. 9; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 344 AO Rz. 2; Klein/Brockmeyer, AO, 12. Aufl. 2014, § 344 Rz. 1; Seibel, in Lippross/Seibel, AO, § 344 AO Rz. 1.
[3] Seibel, in Lippross/Seibel, AO, § 344 AO Rz. 1.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 344 AO Rz. 2; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 344 AO Rz. 13; Koenig/Zöllner, AO, 3. Aufl. 2014, § 344 Rz. 2; FG Berlin v. 8.5.1991, EFG 1992, 6; wegen der fehlerhaften Sachbehandlung s. § 346 AO.
[5] FG Berlin v. 8.5.1991, VI 552/89, EFG 1992, 6.
[6] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 344 AO Rz. 14.
[7] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 344 AO Rz. 2.

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