Rz. 8

Die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, also auch des Kostenanspruchs (s. Rz. 5), bedarf gemäß § 218 Abs. 1 S. 1 AO eines den Anspruch festsetzenden Verwaltungsakts.[1] Die "Berechnung" der Vollstreckungskosten im sog. Kostenansatz bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung besitzt Verwaltungsaktsqualität i.S.d. § 118 Satz 1 AO.[2] Der Kostenansatz, wie die Berechnung in § 346 Abs. 2 Satz 1 AO bezeichnet wird, ist die nach § 218 Abs. 1 Satz 1 AO erforderliche Kostenfestsetzung. Unter dem Kostenansatz ist grundsätzlich jede dem Vollstreckungsschuldner bekannt gegebene Berechnung der Vollstreckungskosten zu verstehen.[3] Die schlichte Aufnahme des Kostenbetrags in die Anlage zur Pfändungsverfügung ist jedoch nicht als fest­setzender Verwaltungsakt zu verstehen, wenn es sich erkennbar nur um eine nähere Aufschlüsselung der Pfändungssumme handelt.[4] Zum Kostenfestsetzungsverfahren s. im Übrigen Vor §§ 78–133 AO, Rz. 30a ff.

 

Rz. 9

Die Kostenfestsetzung wird mit der Bekanntgabe des Kostenansatzes an den Vollstreckungsschuldner wirksam.[5] Die Festsetzungsfrist beginnt nach § 346 Abs. 2 Satz 2 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kosten entstanden sind und beträgt 1 Jahr. Der festgesetzte Kostenanspruch der Finanzbehörde unterliegt der besonderen Zahlungsverjährung i.S.v. § 228 AO von 5 Jahren. Die Verjährung beginnt nach § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Der Kostenanspruch wird als steuerliche Nebenleistung i.S.v. § 3 Abs. 4 AO gem. § 233 Satz 2 AO weder verzinst noch entstehen gem. § 240 Abs. 2 AO Säumniszuschläge.[6]  

 

Rz. 10

Gegen die Festsetzung der Kosten ist nach § 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO der Rechtsbehelf des Einspruchs sowie bei dessen Erfolgslosigkeit die Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1, 1. Alt. FGO gegeben. Mit dem Einspruch können nur Einwendungen gegen die Geltendmachung der Kosten selbst, dem Grunde oder der Höhe nach, erhoben werden, nicht aber Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der die Kostenpflicht begründenden Vollstreckungsmaßnahme (s. Rz. 5) oder gar des vollstreckten Steueranspruchs.[7] Taugliche Einwendungen können daher bspw. die Höhe und Notwendigkeit von Auslagen, der Ansatz von Reisekosten des Vollziehungsbeamten sowie falsche Gebührensätze sein.[8] Erfolgt die Bekanntgabe des Kostenansatzes im Zusammenhang mit anderen Vollstreckungsmaßnahmen ohne Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Einspruchsfrist von 1 Monat gem. § 356 Abs. 2 Satz 1 AO auf 1 Jahr.[9]

 

Rz. 11

Die Aufhebung und Änderung des Kostenansatzes richtet sich nach den §§ 129 bis 132 AO.[10] Auch nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist[11] kann bei unrichtiger Sachbehandlung i.S.v. § 346 Abs. 1 AO, d.h. bei offensichtlichem Verstoß gegen eindeutige Rechtsnormen, binnen eines Jahres nach Entstehung der Kosten (s. Rz. 5) ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung des Kostenansatzes nach § 346 Abs. 2 Satz 3 AO gestellt werden.[12] Ein Rechtsschutz mittels Abrechnungsbescheid i.S.v. § 218 Abs. 2 Satz 1 AO und anschließendem Einspruch bzw. ggf. Klageverfahren steht dem Vollstreckungsschuldner dagegen nicht offen, da ein Abrechnungsbescheid nur im Erhebungsverfahren und nicht auch im Festsetzungsverfahren erteilt wird.[13]

 

Rz. 12

Dem Vollstreckungsschuldner steht darüber hinaus das Recht zur Aufrechnung nach § 226 AO sowie die Geltendmachung eines Erlasses von Vollstreckungskosten nach § 227 AO zu.[14]  

[1] s. Vor §§ 78–133 AO Rz. 30a.
[2] BVerfG v. 25.10.1967, 2 BvL 5/65, BVerfGE 22, 299.
[3] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 337 AO Rz. 21.
[6] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 337 AO Rz. 22.
[7] s. § 256 AO Rz. 1; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 337 AO Rz. 7; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 337 AO Rz. 23; Romeis, SteuerStud 2008, 83, 86.
[8] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 337 AO Rz. 23; s. a. BVerfG v. 28.10.1970, 2 BvR 319/62, NJW 1970, 853 zum zu gewährenden Rechtsschutz hinsichtlich der Notwendigkeit und Höhe von Auslagen Dritter.
[9] Romeis, SteuerStud 2008, 83, 86.
[10] Vor §§ 130, 131 Abs. 3, 2. Tiret AEAO.
[12] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 337 AO Rz. 7.
[13] BFH v. 22.7.1986, VII R 10/92, BStBl. II 1986, 776; FG Niedersachsen v. 30.8.2001, 1 K 66/97; Romeis, SteuerStud 2008, 83, 86.
[14] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 337 AO Rz. 24.

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