Rz. 1

§ 342 AO hat die Gebührenerhebung im Falle der Vollstreckung gegen mehrere Schuldner zum Gegenstand. Systematisch knüpft die Vorschrift an § 337 Abs. 1 Satz 2 AO an und stellt klar, dass die Gebühren für Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen unterschiedliche (mehrere) Vollstreckungsschuldner richten, in entsprechender Anzahl mehrfach entstehen und gesondert in vollem Umgang zu erheben sind. Abweichend von diesem Grundsatz werden die Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren nur einmal erhoben, wenn sich die Vollstreckungsmaßnahme gegen Gesamtschuldner i.S.v. § 44 AO richtet und die Vollstreckung bei derselben Gelegenheit erfolgt. Nicht zum Regelungsinhalt der Vorschrift zählt dagegen die Erhebung von Auslagen gegenüber mehreren Vollstreckungsschuldnern.

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