Rz. 2

§ 339 Abs. 1 AO umschreibt, für welche Tätigkeiten der Vollstreckungsbehörde eine Pfändungsgebühr zu erheben ist (kein Ermessen). Erfasst werden hierbei sowohl bestimmte Handlungen des Vollziehungsbeamten im Außendienst als auch Tätigkeiten der Vollstreckungsstelle im Innendienst.[1] Ein gebührenpflichtiger Pfändungstatbestand ist hierbei bei folgenden Pfändungen erfüllt:[2] Die Pfändung von

  • beweglichen Sachen,
  • Tieren,
  • Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind,
  • Forderungen und
  • anderen Vermögensrechten.

Einer Differenzierung zwischen Maßnahmen der Sach- oder Forderungspfändung kommt im Bereich der Kosten nur hinsichtlich des Entstehungstatbestands bzw. der nachfolgenden Erhebung der Gebühren zu.

[3]

Andere Pfändungsmaßnahmen erfüllen daher keinen Gebührentatbestand. Eine Pfändungsgebühr fällt insbesondere nicht für die sog. Hilfspfändung von Papieren an, die lediglich den Nachweis einer Forderung erbringen, wie Legitimationspapiere (Sparbücher, Versicherungsscheine, Depotscheine, Pfandscheine der öffentlichen Pfandleiher, etc.).[4] Soweit der Vollziehungsbeamte diese Papiere vorläufig in Besitz nimmt, kann jedoch nach §§ 338 2. Var., 340 AO eine Wegnahmegebühr anfallen.[5]

[1] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 339 AO Rz. 2.
[3] Vgl. § 339, Rz. 2; Seibel, in Lippross/Seibel, AO, § 339 AO Rz. 1; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 339 AO Rz. 1.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 339 AO Rz. 2; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 339 AO Rz. 4; Zöllner/Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 339 Rz. 2.
[5] Vgl. § 340 AO Rz. 3.

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