Rz. 2

Nach § 328 Abs. 1 S. 1 AO setzt auch die Erzwingung von Sicherheiten nach § 336 AO voraus, dass die Verpflichtung gegenüber dem Pflichtigen durch einen vollziehbaren Verwaltungsakt konkretisiert worden ist[1]. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Sicherheitsleistung nach dem Inhalt des Verwaltungsakts eine erzwingbare Handlungspflicht und nicht bloß die Voraussetzung für das Wirksamwerden anderer in dem Verwaltungsakt getroffener Regelungen darstellt. Soweit sich die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung aus einer Nebenbestimmung des Verwaltungsakts ergibt, muss es sich dabei um eine vollziehbare Auflage[2] und nicht bloß um eine suspendierende Bedingung[3] handeln.

 

Rz. 3

Da die erzwingbare Pflicht zur Leistung von Sicherheiten einer gesetzlichen Grundlage bedarf, hat § 336 AO nur einen sehr schmalen Anwendungsbereich. Eine Pflicht zur Sicherheitsleistung entsteht bei der Aussetzung der Steuerfestsetzung gegen Sicherheitsleistung gem. § 165 Abs. 1 S. 4 AO und bei dem Verlangen nach Sicherheitsleistung zur Vermeidung einer abweichenden Fälligkeitsbestimmung gem. § 221 S. 2 AO[4].

Keine erzwingbare Handlungspflicht ist die Sicherheitsleistung hingegen, wenn Stundung[5], Zahlungsaufschub[6] oder Aussetzung der Vollziehung[7] von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. In diesen Fällen steht es dem Stpfl. frei, ob er die Sicherheitsleistung erbringt, um in den Genuss der durch den Verwaltungsakt getroffenen Regelung zu kommen, oder nicht[8].

[1] Ebenso Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 336 AO Rz. 3; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 336 AO Rz. 4, unklar Kruse, inTipke/Kruse, AO/FGO, § 336 AO Rz. 1.
[4] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 336 AO Rz. 4; Brockmeyer, in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 336 AO Rz. 1.
[8] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 336 AO Rz. 4; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 336 AO Rz. 1; Brockmeyer, in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 336 AO Rz. 1.

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