Rz. 10

Das Verfahren vor dem Amtsgericht richtet sich nach den Vorschriften der ZPO. Das Amtsgericht entscheidet durch Beschluss. Die Anordnung der Ersatzzwangshaft setzt die vorherige Anhörung des Pflichtigen voraus[1].

Das Amtsgericht hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Ersatzzwangshaft erfüllt sind, insbesondere, ob eine vollziehbare und bestandskräftige[2] Zwangsgeldfestsetzung vorliegt und das festgesetzte Zwangsgeld uneinbringlich ist. Die Rechtmäßigkeit des durchzusetzenden Verwaltungsakts und der Zwangsgeldfestsetzung sind seiner Nachprüfung hingegen entzogen[3].

Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen entscheidet das Gericht über die Anordnung der Ersatzzwangshaft nach pflichtgemäßem Ermessen[4]. Dabei hat es insbesondere zu prüfen, ob der damit verbundene Eingriff unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen (z. B. Alter und Gesundheitszustand) und des Gewichts der durchzusetzenden Verhaltenspflicht verhältnismäßig ist[5].

 

Rz. 11

Das Amtsgericht entscheidet auch über die Dauer der Haft, die nach § 334 Abs. 3 AO mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen beträgt. Der gesetzliche Rahmen für die Haftdauer gilt für jedes einzelne Zwangsgeld[6]. Ist die Haft für mehrere Zwangsgelder anzuordnen, so kann sich insgesamt eine längere Haftdauer ergeben[7].

[2] S. Rz. 3.
[3] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 334 AO Rz. 20; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 334 AO Rz. 9.
[5] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 334 AO Rz. 21; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 334 Rz. 9.
[6] § 334 Abs. 1 S. 1 AO: "ein … festgesetztes Zwangsgeld".
[7] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 334 AO Rz. 25.

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