Rz. 1

Die Ersatzzwangshaft hat ebenso wie das Zwangsgeld, an dessen Stelle sie bei seiner Uneinbringlichkeit tritt, keinen Strafcharakter, sondern ist ein reines Beugemittel, das der Durchsetzung der zu erzwingenden Anordnung dient. Da sie das einschneidendste Zwangsmittel darstellt, lässt das Gesetz sie nur unter besonderen Voraussetzungen zu.

 

Rz. 2

Die Anordnung der Ersatzzwangshaft kommt nach § 334 Abs. 1 S. 1 AO nur gegenüber einer natürlichen Person in Betracht. Bei Zwangsgeldfestsetzungen gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen ist die Anordnung der Ersatzzwangshaft ausgeschlossen[1]. Die Anordnung von Ersatzzwangshaft gegenüber deren gesetzlichen Vertretern oder Geschäftsführern ist zwar möglich, setzt aber voraus, dass auch die Zwangsgeldfestsetzung und die zugrunde liegende Anordnungsverfügung diesen gegenüber ergangen ist[2].

Die Anordnung der Ersatzzwangshaft ist nach § 316 Abs. 2 S. 3 AO ausgeschlossen, wenn das Zwangsgeld zur Erzwingung der Abgabe einer Drittschuldnererklärung festgesetzt worden ist.

[1] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 334 AO Rz. 10; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 334 AO Rz. 3.
[2] S. § 328 AO Rz. 9.

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