Rz. 7

Der Einspruch ist nur gegen die Androhung und Anordnung des unmittelbaren Zwangs statthaft[1]. Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs stellt keinen Verwaltungs-, sondern einen Realakt dar. Rechtsschutz kann insoweit nur durch Unterlassungs- bzw. Feststellungsklage[2] oder durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung[3] erlangt werden. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung zur Durchführung des unmittelbaren Zwangs, z. B. der Wegnahme einer gem. § 97 AO vorzulegenden Urkunde, ist nicht nach § 287 Abs. 4 AO der Zivilrechtsweg, sondern der Finanzrechtsweg gegeben[4].

[1] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 331 AO Rz. 10; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 331 AO Rz. 5.
[4] FG Baden-Württemberg v. 23.4.1993, 9 V 11/93, EFG 1993, 804.

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