Rz. 4

Als Sonderfall besonders geregelt sind die Zwangsbefugnisse des Vollziehungsbeamten gem. § 287 AO. Die in § 336 AO geregelte Erzwingung einer Sicherheitsleistung durch Pfändung stellt eine besondere Form der Selbstvornahme dar[1].

[1] S. § 336 AO Rz. 1.

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