Rz. 21

Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, begründet gleichfalls die Stellung als Stpfl. Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung dient der Sicherung einer existierenden oder eventuellen Steuerschuld.[1] Sie ergibt sich z. B. aus §§ 109 Abs. 2, 165 Abs. 1 S. 3, 221 S. 2, 222 S. 2, 223, 361 Abs. 2 S. 3 AO und § 69 Abs. 2 S. 4 FGO oder diversen Einzelsteuergesetzen.[2] Die Erfüllung der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung kann nach § 336 AO erzwungen werden.

[1] Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 33 Rz. 31.
[2] FG München v. 22.6.2006, 14 K 2917/03, NWB direkt 2006, 3, Haufe-Index 1550654, zur Sicherheitsleistung bei der vereinfachten Zollanmeldung im fremden Namen.

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