Rz. 52

Voraussetzung für eine Verlagerung der Datenschutzaufsicht ist, dass diese sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen landesrechtlicher oder kommunaler Steuergesetze[1] bezieht. Unter den Steuerbegriff fallen insoweit auch örtliche Aufwandssteuern.[2] Eine Übertragung der Aufsicht außerhalb des Steuerbereiches ist nach § 32h Abs. 3 AO nicht möglich.

 

Rz. 53

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Verarbeitung auf bundesgesetzlich geregelten Besteuerungsgrundlagen oder auf bundeseinheitlichen Festlegungen beruht. Mit dieser Einschränkung macht der Bundesgesetzgeber deutlich, dass nur in diesem Bereich eine Konzentration der Datenschutzaufsicht sinnvoll ist. Wird z. B. die Citytax von der Finanzbehörde erhoben und greift sie hierzu auf einen bundesweit eingesetzten Grundinformationsdienst zu, dann ist bezogen auf diesen Grundinformationsdienst eine Übertragung der Datenschutzaufsicht möglich.

 

Rz. 54

Erfolgt die Verarbeitung der personenbezogenen Daten somit nur auf Basis landesrechtlicher Besonderheiten führt die Bündelung weder zu Synergieeffekten, noch wird damit eine einheitliche Anwendung des jeweiligen Steuergesetzes im Bundesgebiet gewährleistet. Wird z. B. die Citytax von der Finanzbehörde aufgrund eines speziell für Bremen entwickelten Programms erhoben und ist für die Entwicklung und den Einsatz alleine Bremen zuständig, dann ist eine Aufgabenübertragung bezogen auf die Datenschutzaufsicht nicht möglich.

[1] Kritisch zum Begriff: Schober, in Gosch, AO/FGO, § 32h Rz. 32.
[2] Z. B. die Tourismusabgabe nach dem Bremischen Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe (Citytax), vgl. hierzu FG Bremen v. 16.4.2014, 2 K 85/13 (1), EFG 2014, 1432.

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