Rz. 46

Eine DSFA ist für bestimmte "Verarbeitungstätigkeit" zu erstellen.[1] Diese Verarbeitungstätigkeit umfasst alle Verarbeitungsschritte, Vorgänge und Vorgangsreihen, die einem gemeinsamen Zweck dienen. Für diese Verarbeitungstätigkeiten ist ein Verarbeitungsverzeichnis zu erstellen. Es ist insoweit aber nicht zu jedem einzelnen Verarbeitungsschritt bzw. Vorgang oder zu einer Vorgangsreihe ein eigener Verzeichniseintrag zu erstellen. Vielmehr ist ein zusammenfassender Verzeichniseintrag für die durch den Zweck gleichsam "verklammerte" Verarbeitungstätigkeit ausreichend. Insbesondere müssen Verarbeitungsschritte, die nur untergeordnete Hilfsfunktion haben und damit keinem eigenen neuen Zwecken, sondern letztlich nur dem Zweck der eigentlichen Verarbeitungstätigkeit dienen, nicht gesondert aufgeführt werden. Ebenso ist hierfür keine DSFA zu erstellen.

[1] Baum, NWB 45/2017, 3415 (3417).

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