Rz. 45

Die DSGVO bestimmt in Art. 35 Abs. 7 DSGVO Mindestanforderungen bezüglich des Inhalts einer DSFA.[1] Diese muss demnach enthalten:

  • Eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich der von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen;
  • Eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck;
  • Eine Bewertung der Risiken der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen[2];
  • Die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen, einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht werden soll, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, wobei den Rechten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung getragen werden soll.
[1] Baum, NWB 45/2017, 3415 (3419).
[2] Bieker/Bremert/Hansen, DuD 2018, 492.

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