Rz. 22

Für andere durch Bundesgesetz geregelte öffentlich-rechtliche Abgaben, Prämien (z. B. Wohnungsbauprämie), Zulagen (z. B. Investitionszulage nach dem InvZulG) und auch Subventionen nach den EG/EU-Marktordnungen gilt die AO nur, soweit die Prämien- und Zulagengesetze oder die EG/EU-Marktordnungen sie für anwendbar erklären.

 

Rz. 23

Bezogen auf die Datenschutzaufsicht sind hier allerdings gewisse Besonderheiten zu beachten. Wird in einem Bundesgesetz auf die entsprechenden Vorschriften in der AO verwiesen oder dies für entsprechend anwendbar erklärt, dann gilt dies auch für die Datenschutzaufsicht im Hinblick auf die das Gesetz ausführende Behörde. Nach § 8 Abs. 1 des WoPG sind auf die Wohnungsbauprämie die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden. Damit nimmt das WoPG als Bundesgesetz auch § 32h Abs. 1 AO in Bezug. Die Datenschutzaufsicht des BfDI bezieht sich somit auch die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Gewährung der Wohnungsbauprämie. Nimmt hingegen ein Landesgesetz auf die AO Bezug und ordnet eine entsprechende Anwendung an, dann nimmt der Landesgesetzgeber zwar formal auch auf den § 32h AO Bezug, allerdings kann damit nicht die Zuständigkeit des BfDI begründet werden. In diesen Fällen bedeutet eine entsprechende Anwendung der Vorschrift, dass die Datenschutzaufsicht beim Landesdatenschutzbeauftragten "konzentriert" wird. Eine Übertragung der Datenschutzaufsicht auf den BfDI erfolgt nicht. Hierfür spricht auch, dass nach § 32h Abs. 3 AO der Landesgesetzgeber die Datenschutzaufsicht in bestimmten Fallgestaltungen auf die BfDI übertragen kann. Voraussetzung ist, dass die Datenverarbeitung auf bundesgesetzlich geregelten Besteuerungsgrundlagen oder auf bundeseinheitlichen Festlegungen beruht und das Land die mit der Aufgabenübertragung verbundenen Kosten übernimmt. Wenn der Landesgesetzgeber mit einem Verweis auf die AO die Datenschutzaufsicht hätte übertragen können, dann wäre § 32 Abs. 3 AO nicht erforderlich gewesen.

 

Rz. 24

Die AO gilt grundsätzlich nicht für landesrechtlich geregelte Steuern (örtliche Verbrauch- und AufwandSt) nach Art. 105 Abs. 2a GG. Auf Kirchensteuern findet die AO grundsätzlich ebenfalls keine Anwendung, da es sich bei den Kirchensteuergesetzen um Landesgesetze nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV handelt.

 

Rz. 25

Nach § 164a StBerG ist die AO auch im Bereich des Steuerberatungsrechts anzuwenden. Dies gilt § 164a Abs. 1 S. 1 StBerG für alle Fälle, in denen die Finanzverwaltung in öffentlich-rechtlichen oder berufsrechtlichen Angelegenheiten tätig wird. Außerdem sind Verwaltungsverfahren erfasst, die durch den Ersten Teil (Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen), den Zweiten (Voraussetzungen für die Berufsausübung) und Sechsten Abschnitt (Übergangsvorschriften) des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt (Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen) des Dritten Teils des StBerG geregelt werden. Die Anwendung der AO gilt über § 76 Abs. 2 Nr. 10 StBerG aber auch für Steuerberaterkammern, soweit ihnen die Wahrnehmung von Aufgaben des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des StBerG zugewiesen worden sind .[1] Da insoweit aus einem Bundesgesetz (StBerG) auf ein anderes Bundesgesetz (AO) verwiesen wird, ist für die datenschutzrechtliche Aufsicht in den genannten Fällen die BfDI nach § 32h Abs. 1 AO zuständig. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffenden Verfahren von der Finanzbehörde oder der Steuerberaterkammer durchgeführt werden.

 

Rz. 26

Die sich aus § 32h Abs. 1 AO ergebende Konzentration der Datenschutzaufsicht bezieht sich allerdings nicht auf die Beschäftigtendaten.[2] Hierfür sind – soweit es sich nicht um Bundesbehörden handelt – die jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten zuständig.

[1] Z. B. Zulassung/Befreiung/organisatorische Durchführung der Prüfung § 37b StBerG, verbindliche Auskunft § 38a StBerG, Bestellung § 40 StBerG.
[2] Vgl. hierzu Brink/Schwab, RDV 2017, 170; Kröger, DATENSCHUTZ-BERATER 1/2018, 9.

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