2.2.3.1 Unmittelbare Anwendung der AO

 

Rz. 21

Die Datenschutzaufsicht des BfDI bezieht sich nur auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der AO. Diese gilt für alle Steuern[1], die durch Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union geregelt sind soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Unter den Steuerbegriff fallen auch Steuererstattungen und Steuervergütungen, wie z. B. das Kindergeld.

 
Steuerart Gesetzgebungskompetenz Verwaltungskompetenz Datenschutzaufsicht
Abzugssteuern bei beschränkt Steuerpflichtigen Bund Bund/Länder BfDI
Abgeltungsteuer Bund Länder BfDI
Agrarabgaben EU/Bund Bund (Zoll) BfDI
Alkopopsteuer Bund Bund (Zoll) BfDI
Ausfuhrabgaben EU/Bund Bund (Zoll) BfDI
Biersteuer Bund Bund (Zoll) BfDI
Branntweinsteuer Bund Bund (Zoll) BfDI
Einfuhrumsatzsteuer Bund Bund (Zoll) BfDI
Einkommensteuer Bund Länder BfDI
Energiesteuer Bund Bund (Zoll) BfDI
Erbschaft-/Schenkungsteuer Bund Länder BfDI
Feuerschutzsteuer Bund Bund (BZSt) BfDI
Getränkesteuer Bund Gemeinden Landesdatenschutzbeauftragter
Gewerbesteuer Bund Länder / Gemeinden BfDI
Grunderwerbsteuer Bund Länder BfDI
Grundsteuer Bund Länder / Gemeinden BfDI
Hundesteuer Länder Gemeinden Landesdatenschutzbeauftragter
Jagd- und Fischereisteuer Länder Kreise / Gemeinden Landesdatenschutzbeauftragter
Kaffeesteuer Bund Bund (Zoll) BfDI
Kapitalertragsteuer Bund Länder BfDI
Kirchensteuer Länder Länder/Kirchen Landesdatenschutzbeauftragter
Körperschaftsteuer Bund Länder BfDI
Kraftfahrzeugsteuer Bund Bund (Zoll) BfDI
Lohnsteuer Bund Länder BfDI
Luftverkehrsteuer Bund Bund (Zoll) BfDI
Rennwett- und Lotteriesteuer Bund Länder BfDI
Schankerlaubnissteuer Länder Kreise / Gemeinden Landesdatenschutzbeauftragter
Schaumweinsteuer Bund Bund (Zoll) BfDI
Solidaritätszuschlag Bund Länder BfDI
Stromsteuer Bund Bund (Zoll) BfDI
Tabaksteuer Bund Bund (Zoll) BfDI
Umsatzsteuer Bund Länder BfDI
Vergnügungsteuer Länder Gemeinden Landesdatenschutzbeauftragter
Versicherungsteuer Bund Bund (BZSt) BfDI
Zweitwohnungsteuer Länder Gemeinden Landesdatenschutzbeauftragter

2.2.3.2 Doppelnatur der Steuerfahndungsstellen

 

Rz. 21a

Eine aus datenschutzrechtlicher Sicht besondere Stellung innerhalb der Finanzverwaltung haben die Steuerfahndungsstellen. Diesen nehmen sowohl steuerverfahrensrechtliche als auch strafverfahrensrechtliche Aufgaben wahr. Zwischen der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen im Besteuerungsverfahren und der Ermittlung von strafrechtlich relevanten Tatsachen im Strafverfahren erfolgt eine verfahrensrechtliche Trennung, da sich die Rechte und Pflichten der Stpfl. und der Finanzbehörde nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften richten.[1] Für den steuerverfahrensrechtlichen Teil gilt die DSGVO und damit auch der § 32h Abs. 1 AO. Werden die Steuerfahndungsstellen hingegen strafverfahrensrechtlich tätig, gilt die StPO. In diesem Fall ist über § 500 StPO der Teil 3 des BDSG mit der Maßgabe anwendbar, dass die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz an die Stelle des Bundesdatenschutzbeauftragten tritt.[2] Die Datenschutzaufsicht liegt insoweit daher nicht beim BfDI, sondern bei den jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten. Auch aus § 2a Abs. 4 AO ergibt sich keine Zuständigkeit des BfDI. Nach § 2a Abs. 4 AO gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten die Vorschriften des 1. und 3. Teils des BDSG mit der Folge der Zuständigkeit des BfDI. Allerdings gilt § 2a Abs. 4 AO nur soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Regelung ist § 500 StPO. Für die Datenschutzaufsicht bei den Steuerfahndungsstellen ist mithin grundsätzlich der Landesdatenschutzbeauftragte zuständig.

 

Rz. 21b

Auch bei den Steuerfahndungsstellen dürfte die Abgrenzung zwischen den steuer- und strafverfahrensrechtlichen Bereichen nicht immer einfach sein. Vorfeldermittlungen sind jedoch auch dem strafverfahrensrechtlichen Teil zuzuordnen, da Voraussetzung für ein Tätigwerden der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO ist, dass ein hinreichender Anlass besteht. Ein solcher liegt vor, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte oder aufgrund allgemeiner Erfahrung (auch konkreten Erfahrungen für bestimmte Gebiete) die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt.

2.2.3.3 Entsprechende Anwendung der AO

 

Rz. 22

Für andere durch Bundesgesetz geregelte öffentlich-rechtliche Abgaben, Prämien (z. B. Wohnungsbauprämie), Zulagen (z. B. Investitionszulage nach dem InvZulG) und auch Subventionen nach den EG/EU-Marktordnungen gilt die AO nur, soweit die Prämien- und Zulagengesetze oder die EG/EU-Marktordnungen sie für anwendbar erklären.

 

Rz. 23

Bezogen auf die Datenschutzaufsicht sind hier allerdings gewisse Besonderheiten zu beachten. Wird in einem Bundesgesetz auf die entsprechenden Vorschriften in der AO verwiesen oder dies für entsprechend anwendbar erklärt, dann gilt dies auch für die Datenschutzaufsicht i...

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