Rz. 15

Die oder der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.

Andere Aufgaben und Pflichten, die der Datenschutzbeauftragte wahrnimmt, dürfen nicht die Erledigung der originären Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten beeinträchtigen,[1] mögliche Interessenkonflikte sind in diesem Zusammenhang zu vermeiden.

Vor diesem Hintergrund ist insbesondere die klare Trennung zwischen der verantwortlichen Stelle und dem Datenschutzbeauftragten eine grundlegende Voraussetzung, um z. B. eine In-Sich-Kontrolle zu verhindern. Es ist grds. davon abzuraten, Funktionen wie die des IT-Sicherheitsbeauftragten, des Geschäftsstellenleiters oder auch der Behördenleitung und die des Datenschutzbeauftragten in einer Person zu vereinen.

Nach dem Gesetzeswortlaut ist es die Pflicht des Verantwortlichen, für diese wichtige Präventionsmaßnahme Sorge zu tragen.[2]

[1] So auch BfDI, Die Datenschutzbeauftragten in Behörde und Betrieb, 2018, 76.
[2] § 7 Abs. 2 S. 2 BDSG: "Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge