4.1 § 6 Abs. 1 BDSG Einbindung des Datenschutzbeauftragten

 

Rz. 8

Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.

Zeitpunkt, Art und Anlass der Einbindung müssen so angelegt sein, dass der Datenschutzbeauftragte sämtliche gesetzlichen Aufgaben und Pflichten[1] vollumfänglich erfüllen kann.[2] In diesem Zusammenhang wird auch die – vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckte – unverzügliche Unterrichtung des Datenschutzbeauftragten von Verletzungen des Schutzes personenbezogener für erforderlich gehalten.[3]

[2] Paal, in Paal/Pauly, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 38 DSGVO Rz. 4.
[3] Artikel-29-Datenschutz-Gruppe, WP 243 Leitlinien in Bezug auf Datenschutzbeauftragte 2016, 15.

4.2 § 6 Abs. 2 BDSG Unterstützung des Datenschutzbeauftragten

 

Rz. 9

Die öffentliche Stelle unterstützt die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben gem. § 7 BDSG, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung ihres oder seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt.

Die Unterstützung durch den Verantwortlichen sowie den Auftragsverarbeiter ist eine grundlegende Voraussetzung für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Datenschutzbeauftragten.[1] Vor diesem Hintergrund hat die Finanzbehörde dem Datenschutzbeauftragten die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben[2] und zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen sowie Zugang zu den personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen zu gewähren.[3]

Aus dieser Unterstützungspflicht folgt in der praktischen Umsetzung, dass der Datenschutzbeauftragte insbesondere durch

  • das Zurverfügungstellen von Fachliteratur,
  • die Möglichkeit zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen,
  • die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten und IT-Ausstattung (PC, Büroausstattung, Dienstreisemöglichkeiten) sowie durch
  • die Gewährung von Zugriff auf alle personenbezogenen Daten, Verarbeitungsvorgänge und
  • Zutritt zu den jeweiligen Räumlichkeiten

zu unterstützen ist.

Aus der Unterstützungspflicht der Finanzbehörde folgt gleichzeitig die Pflicht, den zeitlichen Bedarf für die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten und dessen Vertretung angemessen zu berücksichtigen. Der Datenschutzbeauftragte ist folglich von anderen dienstlichen Tätigkeiten angemessen freizustellen.

Nach Auffassung der BfDI spricht bereits ab einer Zahl von 1.000 Beschäftigten allein der Umfang des zu gewährleistenden Personaldatenschutzes für eine vollständige Freistellung des Datenschutzbeauftragten. Es handelt sich hierbei jedoch nur um einen groben Richtwert, der unter Berücksichtigung des Umfangs der von der Behörde verarbeiteten Daten auch deutlich unterschritten werden kann. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit weist ergänzend darauf hin, dass der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten bei zeitlichen Konflikten grundsätzlich Vorrang einzuräumen ist.[4]

[1] So auch Helfrich, in Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 38 DSGVO Rz. 40.
[4] Vgl. BfDI, Die Datenschutzbeauftragten in Behörde und Betrieb, 2018, 75/76.

4.3 § 6 Abs. 3, 4 BDSG Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten

 

Rz. 10

Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Die oder der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Leitungsebene der öffentlichen Stelle. Die oder der Datenschutzbeauftragte darf von der öffentlichen Stelle wegen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.

Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 BGB zulässig. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.

Die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 3 BDSG greift den Grundgedanken von EG 97 DSGVO auf, wonach der Datenschutzbeauftragte "in völliger Unabhängigkeit" tätig werden soll, um den ihm zugewiesenen Aufgaben[1] vollumfänglich nachkommen zu können.

Zu diesem Zweck hat die jeweilige Finanzbehörde Folgendes sicherzustellen:

  • Der Datenschutzbeauftragte erhält keine Anweisungen bezüglich der Ausübung seiner Aufgaben und kann somit stets weisungsfrei handeln.[2]

    Diese Weisungsfreiheit ist allerdings nur auf die Wahrnehmung der datenschutzrechtlichen Aufgaben bezogen und somit nicht grenzenlos. Nach dem Ges...

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