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Für die von Finanzbehörden gem. Art. 37 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benennenden Datenschutzbeauftragten gelten § 5 Abs. 2-5 BDSG sowie die §§ 6 und 7 BDSG entsprechend. Für Finanzbehörden ergeben sich im Anwendungsbereich der AO folglich die maßgeblichen Bestimmungen zu den Datenschutzbeauftragten aus dem BDSG.

Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang, dass die AO hinsichtlich der Regelungen zum Datenschutzbeauftragten auf Vorschriften aus dem ersten Teil des BDSG verweist. Diese Vorgehensweise scheint vergleichbar mit ähnlichen Regelungen, wie z. B. der zur Datenschutzaufsicht in § 32h Abs. 1 S. 2 AO.[1] Eine Besonderheit im vorliegenden Fall ist jedoch, dass sich die grundlegenden Bestimmungen zur Organisation, der Stellung und den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten eigentlich bereits unmittelbar aus der DSGVO ergeben.[2] Die in Bezug genommenen Paragraphen des BDSG dienen insoweit eigentlich primär der Umsetzung der DS-RL.[3] Dieser europäische Rechtsakt regelt – spiegelbildlich zur DSGVO – das Datenschutzrecht für die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden. Aufgrund seiner Rechtsnatur gilt er jedoch im Unterschied zur DSGVO nicht unmittelbar und bedarf daher der Umsetzung durch nationales Recht. Die praktisch inhaltsgleiche Wiederholung des Verordnungstextes im BDSG soll in diesem Zusammenhang gewährleisten, dass sowohl im Anwendungsbereich der DSGVO als auch der DS-RL die Rechtsstellung des Datenschutzbeauftragten einheitlich ist.[4] Im Ergebnis geben daher die gesetzlichen Regelungen im BDSG größtenteils und – mit überwiegend lediglich redaktionellen Anpassungen – den Wortlaut der Art. 37 bis 39 DSGVO wieder.

Der Verweis der AO auf das BDSG scheint vor diesem Hintergrund möglicherweise verzichtbar, für den Rechtsanwender ist die Vorgehensweise des Gesetzgebers dennoch vorteilhaft. Gelten doch die betreffenden Vorschriften des BDSG beispielweise auch bei der Verfolgung, Ahndung von Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeiten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt.[5] In Folge finden sich die Regelungen zum Datenschutzbeauftragten in der Finanzverwaltung nunmehr einheitlich im BDSG, unabhängig davon, ob im Anwendungsbereich der DSGVO oder der DS-RL gehandelt wird. Darüber hinaus verzichtet das BDSG auf die Regelungen zu Datenschutzbeauftragten in Unternehmen[6] und ist daher als Art "lex specialis für Behörden" für den Anwendungsbereich der Finanzverwaltung umso verständlicher.

Mögliche Kritiker dieser Umsetzung seien in diesem Zusammenhang auf den klarstellenden § 2a Abs. 3 AO verwiesen. Demzufolge gehen die unmittelbar anzuwendenden europarechtlichen Regelungen über den Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen den Regelungen der AO und der Steuergesetze stets vor.[7] Der rechtliche Anwendungsvorrang der DSGVO bleibt dementsprechend gewahrt.

[1] Hiernach gelten für die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Finanzbehörden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten die §§ 1316 BDSG entsprechend.
[2] Vgl. Art. 37-39 DSGVO.
[3] Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016.
[4] BT-Drs. 18/11325, 81.
[6] S. die Unterschiede von Art 37 Abs. 1-4 DSGVO zu § 5 Abs. 1-2 BDSG; Aussagen für nicht öffentliche Stellen sind im BDSG für die Umsetzung der DS-RL insoweit nicht erforderlich.
[7] BT-Drs. 18/12611, 75.

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